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JuraForum.deGesetzeHGB§ 341c HGB - Namensschuldverschreibungen, Hypothekendarlehen und andere Forderungen 

§ 341c HGB - Namensschuldverschreibungen, Hypothekendarlehen und andere Forderungen

Handelsgesetzbuch

   Drittes Buch (Handelsbücher)
      Vierter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige)
         Zweiter Unterabschnitt (Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds)
            Dritter Titel (Bewertungsvorschriften)

(1) Abweichend von § 253 Abs. 1 Satz 1 dürfen Namensschuldverschreibungen mit ihrem Nennbetrag angesetzt werden.

(2) Ist der Nennbetrag höher als die Anschaffungskosten, so ist der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf die Passivseite aufzunehmen, planmäßig aufzulösen und in seiner jeweiligen Höhe in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben.
Ist der Nennbetrag niedriger als die Anschaffungskosten, darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden; er ist planmäßig aufzulösen und in seiner jeweiligen Höhe in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben.

(3) Bei Hypothekendarlehen und anderen Forderungen dürfen die Anschaffungskosten zuzüglich oder abzüglich der kumulierten Amortisation einer Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem Rückzahlungsbetrag unter Anwendung der Effektivzinsmethode angesetzt werden.


Fußnoten:


Zu § 341c: Eingefügt durch G vom 24. 6. 1994 (BGBl I S. 1377), geändert durch G vom 19. 11. 2010 (BGBl I S. 1592).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Drittes Buch (Handelsbücher)
      • Vierter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige)
        • Zweiter Unterabschnitt (Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds)
          • Erster Titel (Anwendungsbereich)
        • § 341
          • Dritter Titel (Bewertungsvorschriften)
        • § 341b Bewertung von Vermögensgegenständen
        • § 341d Anlagestock der fondsgebundenen Lebensversicherung

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