JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 340m HGB - Strafvorschriften
Drittes Buch (Handelsbücher)
Vierter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für
Unternehmen bestimmter Geschäftszweige)
Erster Unterabschnitt (Ergänzende Vorschriften
für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute)
Achter Titel (Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder)
Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 sind auch auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Kreditinstitute, auf Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 340 Absatz 4 sowie auf Institute im Sinne des § 340 Absatz 5 anzuwenden. § 331 ist darüber hinaus auch anzuwenden auf die Verletzung von Pflichten durch
Folgende Vorschriften verweisen auf § 340m HGB:
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