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JuraForum.deGesetzeHGB§ 340j HGB - Einzubeziehende Unternehmen 

Stand: 20.05.2013

§ 340j HGB - Einzubeziehende Unternehmen

Handelsgesetzbuch

   Drittes Buch (Handelsbücher)
      Vierter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige)
         Erster Unterabschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute)
            Fünfter Titel (Konzernabschluß, Konzernlagebericht, Konzernzwischenabschluß)

Bezieht ein Kreditinstitut ein Tochterunternehmen, das Kreditinstitut ist, nach § 296 Abs. 1 Nr. 3 in seinen Konzernabschluß nicht ein und ist der vorübergehende Besitz von Aktien oder Anteilen dieses Unternehmens auf eine finanzielle Stützungsaktion zur Sanierung oder Rettung des genannten Unternehmens zurückzuführen, so hat es den Jahresabschluß dieses Unternehmens seinem Konzernabschluß beizufügen und im Konzernanhang zusätzliche Angaben über die Art und die Bedingungen der finanziellen Stützungsaktion zu machen.


Weitere Vorschriften um § 340j HGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 340j HGB:

  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Drittes Buch (Handelsbücher)
      • Vierter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige)
        • Erster Unterabschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute)
          • Fünfter Titel (Konzernabschluß, Konzernlagebericht, Konzernzwischenabschluß)
        • § 340i Pflicht zur Aufstellung

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