§ 340g HGB - Sonderposten für allgemeine Bankrisiken
Handelsgesetzbuch
Drittes Buch (Handelsbücher) Vierter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für
Unternehmen bestimmter Geschäftszweige) Erster Unterabschnitt (Ergänzende Vorschriften
für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute) Dritter Titel (Bewertungsvorschriften)
(1) Kreditinstitute dürfen auf der Passivseite ihrer Bilanz zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken einen Sonderposten "Fonds für allgemeine Bankrisiken" bilden, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wegen der besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist.
(2) Die Zuführungen zum Sonderposten oder die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen.
Anlage 1a (zu § 9 Abs. 1 Nr. 1a)Meldevordruck zur Ermittlung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen des Finanzkonglomerats auf der Grundlage eines Konzernabschlusses – Konsolidierte Berechnung Finanzkonglomerat (FSKFK) –
Anlage 2 (zu § 9 Abs. 1 Nr. 2)Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung nach § 10a Abs. 6 oder Abs. 7 des Kreditwesenges
Anlage 4 (zu § 9 Abs. 1 Nr. 4)Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche auf der Grundlage der Einzelabschlüsse, soweit sie nicht bereits in de
Zweiter Abschnitt (Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen)
1. (Eigenmittel und Liquidität)
§ 10 Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen