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JuraForum.deGesetzeHGB§ 340d HGB - Fristengliederung 

Stand: 17.06.2013

§ 340d HGB - Fristengliederung

Handelsgesetzbuch

   Drittes Buch (Handelsbücher)
      Vierter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige)
         Erster Unterabschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute)
            Zweiter Titel (Jahresabschluß, Lagebericht, Zwischenabschluß)

Die Forderungen und Verbindlichkeiten sind im Anhang nach der Fristigkeit zu gliedern. Für die Gliederung nach der Fristigkeit ist die Restlaufzeit am Bilanzstichtag maßgebend.


Weitere Vorschriften um § 340d HGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 340d HGB:

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