JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 340d HGB - Fristengliederung
Drittes Buch (Handelsbücher)
Vierter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für
Unternehmen bestimmter Geschäftszweige)
Erster Unterabschnitt (Ergänzende Vorschriften
für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute)
Zweiter Titel (Jahresabschluß, Lagebericht,
Zwischenabschluß)
Die Forderungen und Verbindlichkeiten sind im Anhang nach der Fristigkeit zu gliedern. Für die Gliederung nach der Fristigkeit ist die Restlaufzeit am Bilanzstichtag maßgebend.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 340d HGB:
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