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JuraForum.deGesetzeHGB§ 340d HGB - Fristengliederung 

§ 340d HGB - Fristengliederung

Handelsgesetzbuch


   Drittes Buch (Handelsbücher)
      Vierter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige)
         Erster Unterabschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute)
            Zweiter Titel (Jahresabschluss, Lagebericht, Zwischenabschluss)

Die Forderungen und Verbindlichkeiten sind im Anhang nach der Fristigkeit zu gliedern. Für die Gliederung nach der Fristigkeit ist die Restlaufzeit am Bilanzstichtag maßgebend.



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