JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 339 HGB - Offenlegung
Drittes Buch (Handelsbücher)
Dritter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften)
(1) Der Vorstand hat unverzüglich nach der Generalversammlung über den Jahresabschluss, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs, den festgestellten Jahresabschluss, den Lagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen.
Ist die Erteilung eines Bestätigungsvermerks nach § 58 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes vorgeschrieben, so ist dieser mit dem Jahresabschluss einzureichen; hat der Prüfungsverband die Bestätigung des Jahresabschlusses versagt, so muss dies auf dem eingereichten Jahresabschluss vermerkt und der Vermerk vom Prüfungsverband unterschrieben sein.
Ist die Prüfung des Jahresabschlusses im Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen nach Satz 1 nicht abgeschlossen, so ist der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung unverzüglich nach Abschluss der Prüfung einzureichen.
Wird der Jahresabschluss oder der Lagebericht nach der Einreichung geändert, so ist auch die geänderte Fassung einzureichen.
(2) § 325 Abs. 1 Satz 7, Abs. 2, 2a und 6 sowie die §§ 326 bis 329 sind entsprechend anzuwenden
Fußnoten:
Zu § 339: Neugefasst durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355), geändert durch G vom 24. 2. 2000 (BGBl I S. 154), 4. 12. 2004 (BGBl I S. 3166), 14. 8. 2006 (BGBl I S. 1911), 10. 11. 2006 (BGBl I S. 2553) und 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3044) (1. 4. 2012).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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