JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 338 HGB - Vorschriften zum Anhang
Drittes Buch (Handelsbücher)
Dritter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften)
(1) Im Anhang sind auch Angaben zu machen über die Zahl der im Laufe des Geschäftsjahrs eingetretenen oder ausgeschiedenen sowie die Zahl der am Schluss des Geschäftsjahrs der Genossenschaft angehörenden Mitglieder.
Ferner sind der Gesamtbetrag, um welchen in diesem Jahr die Geschäftsguthaben sowie die Haftsummen der Mitglieder sich vermehrt oder vermindert haben, und der Betrag der Haftsummen anzugeben, für welche am Jahresschluss alle Mitglieder zusammen aufzukommen haben.
(2) Im Anhang sind ferner anzugeben:
(3) An Stelle der in § 285 Nr. 9 vorgeschriebenen Angaben über die an Mitglieder von Organen geleisteten Bezüge, Vorschüsse und Kredite sind lediglich die Forderungen anzugeben, die der Genossenschaft gegen Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats zustehen.
Die Beträge dieser Forderungen können für jedes Organ in einer Summe zusammengefasst werden.
Fußnoten:
Zu § 338: Neugefasst durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355), geändert durch G vom 4. 12. 2004 (BGBl I S. 3166), 14. 8. 2006 (BGBl I S. 1911) und 25. 5. 2009 (BGBl I S. 1102).
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