JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 336 HGB - Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht
Drittes Buch (Handelsbücher)
Dritter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften)
(1) Der Vorstand einer Genossenschaft hat den Jahresabschluss (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen.
Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.
(2) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sind, soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, § 264 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1, Abs. 2, §§ 265 bis 289 über den Jahresabschluss und den Lagebericht entsprechend anzuwenden; § 277 Abs. 3 Satz 1, § 285 Nr. 6 und 17 brauchen jedoch nicht angewendet zu werden.
Sonstige Vorschriften, die durch den Geschäftszweig bedingt sind, bleiben unberührt.
(3) § 330 Abs. 1 über den Erlass von Rechtsverordnungen ist entsprechend anzuwenden.
Fußnoten:
Zu § 336: Neugefasst durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355), geändert durch G vom 30. 11. 1990 (BGBl I S. 2570), 24. 2. 2000 (BGBl I S. 154), 4. 12. 2004 (BGBl I S. 3166) und 25. 5. 2009 (BGBl I S. 1102).
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