- OLG-KOELN, 26.06.2009, 2 Wx 55/09
Im Verfahren nach § 335 Abs. 4 und 5 HGB ist das Landgericht Beschwerdeinstanz. Die Zurückweisung eines einen Richter des Landgericht betreffenden Ablehnungsgesuchs ist zwar nicht nach § 335 Abs. 5 Satz 4 HGB unanfechtbar. Die Rechtsbeschwerde - zum Oberlandesgericht - als einziges Rechtsmittel gegen diese Zurückweisung ist aber...
- OLG-KOELN, 16.04.2009, 2 Wx 40/09
Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts im Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB findet auch keine "außerordentliche Beschwerde" statt.
- OLG-KOELN, 30.03.2009, 2 Wx 35/09
1. Vor der Umdeutung eines Rechtsbehelfs in ein an ein anderes Gericht zu richtendes Rechtsmittel und seiner Vorlage an jenes andere Gericht ist der Rechtsbehelfsführer grundsätzlich von dem angerufenen Gericht anzuhören.
2. Im Verfahren nach § 335 Abs. 4 und 5 HGB kommt eine Umdeutung einer beim Landgericht erhobenen...
- OLG-KOELN, 30.03.2009, 2 Ws 35/09
1. Vor der Umdeutung eines Rechtsbehelfs in ein an ein anderes Gericht zu richtendes Rechtsmittel und seiner Vorlage an jenes andere Gericht ist der Rechtsbehelfsführer grundsätzlich von dem angerufenen Gericht anzuhören.
2. Im Verfahren nach § 335 Abs. 4 und 5 HGB kommt eine Umdeutung einer beim Landgericht erhobenen...
- OLG-KOELN, 23.03.2009, 2 Wx 30/09
Im Verfahren nach § 335 Abs. 4 und 5 HGB ist die weitere Beschwerde auch gegen eine Entscheidung, durch die das Landgericht die Gewährung der Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist ablehnt, nicht statthaft.
- OLG-KOELN, 23.03.2009, 2 Ws 30/09
Im Verfahren nach § 335 Abs. 4 und 5 HGB ist die weitere Beschwerde auch gegen eine Entscheidung, durch die das Landgericht die Gewährung der Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist ablehnt, nicht statthaft.
- OLG-MUENCHEN, 18.02.2008, 31 Wx 87/07
Die Verhängung von Ordnungsgeld durch das Registergericht wegen Nichteinreichens von Jahresabschlüssen für vor dem 1.1.2006 begonnene Geschäftsjahre ist auch nach dem 1.1.2007 weiterhin möglich und geboten.
- OLG-ZWEIBRüCKEN, 28.01.2004, 3 W 281/03
1) Gegen die Entscheidung des Landgerichts, mit der die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung des Einspruchs im Ordnungsgeldverfahren nach § 335 a HGB, § 140 a Abs. 2 FGG zurückgewiesen wird, ist eine sofortige weitere Beschwerde nicht statthaft; dies gilt auch dann, wenn damit eine Gehörsverletzung i.S.v. Art. 103 Abs. 1 GG...
- KAMMERGERICHT-BERLIN, 06.05.2003, 1 W 121/03
1. Im Ordnungsgeldverfahren gemäß § 335a HGB ist die sofortige weitere Beschwerde gegen Entscheidungen des Landgerichts gemäß §§ 139, 140a Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 FGG ausgeschlossen. Sie ist auch dann nicht ausnahmsweise zulässig, wenn mit ihr ein Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103...
- OLG-HAMM, 21.10.2002, 15 W 331/02
Gegen die Entscheidung des Landgerichts, durch die die sofortige Beschwerde gegen die Verwertung des Einspruchs im Ordnungsgeldverfahren nach den §§ 140 a Abs. 2 FGG, 335 a, 335 b HGB zurückgewiesen wird, ist die sofortige weitere Beschwerde auch dann ausgeschlossen, wenn geltend gemacht wird, das Erstbeschwerdegericht habe zu...
- BAYOBLG, 18.01.2001, 3Z BR 390/00
Gläubiger im Sinne vom § 335 HGB a.F. kann auch derjenige sein, der seinen Anspruch aus ungerechtfertigte Bereicherung herleitet.
- OLG-STUTTGART, 13.07.2000, 8 W 151/2000
1. Das Zwangsgeldverfahren zur Erzwingung der Offenlegung des Jahresabschlusses einer GmbH richtet sich gegen den Geschäftsführer und nicht gegen die Gesellschaft.
2. Das Verhalten, das durch (Androhung und) Verhängung von Zwangsgeld durchgesetzt werden soll, muss eindeutig bezeichnet sein. Der Ausspruch, der "Pflicht zur...
- EUGH, 04.12.1997, C-97/96
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
3 Artikel 6 der Ersten Richtlinie 68/151 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese...