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JuraForum.deGesetzeHGB§ 335a HGB - (weggefallen) 

Stand: 19.04.2013

§ 335a HGB - (weggefallen)

Handelsgesetzbuch

   Drittes Buch (Handelsbücher)
      Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
         Sechster Unterabschnitt (Straf- und BußgeldvorschriftenOrdnungsgelder)

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Weitere Vorschriften um § 335a HGB

Entscheidungen zu § 335a HGB

  • OLG-KOELN, 26.06.2009, 2 Wx 55/09
    Im Verfahren nach § 335 Abs. 4 und 5 HGB ist das Landgericht Beschwerdeinstanz. Die Zurückweisung eines einen Richter des Landgericht betreffenden Ablehnungsgesuchs ist zwar nicht nach § 335 Abs. 5 Satz 4 HGB unanfechtbar. Die Rechtsbeschwerde - zum Oberlandesgericht - als einziges Rechtsmittel gegen diese Zurückweisung ist aber...
  • OLG-KOELN, 16.04.2009, 2 Wx 40/09
    Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts im Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB findet auch keine "außerordentliche Beschwerde" statt.
  • OLG-KOELN, 30.03.2009, 2 Wx 35/09
    1. Vor der Umdeutung eines Rechtsbehelfs in ein an ein anderes Gericht zu richtendes Rechtsmittel und seiner Vorlage an jenes andere Gericht ist der Rechtsbehelfsführer grundsätzlich von dem angerufenen Gericht anzuhören. 2. Im Verfahren nach § 335 Abs. 4 und 5 HGB kommt eine Umdeutung einer beim Landgericht erhobenen...
  • OLG-KOELN, 30.03.2009, 2 Ws 35/09
    1. Vor der Umdeutung eines Rechtsbehelfs in ein an ein anderes Gericht zu richtendes Rechtsmittel und seiner Vorlage an jenes andere Gericht ist der Rechtsbehelfsführer grundsätzlich von dem angerufenen Gericht anzuhören. 2. Im Verfahren nach § 335 Abs. 4 und 5 HGB kommt eine Umdeutung einer beim Landgericht erhobenen...
  • OLG-KOELN, 23.03.2009, 2 Wx 30/09
    Im Verfahren nach § 335 Abs. 4 und 5 HGB ist die weitere Beschwerde auch gegen eine Entscheidung, durch die das Landgericht die Gewährung der Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist ablehnt, nicht statthaft.
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