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JuraForum.deGesetzeHGB§ 331 HGB - Unrichtige Darstellung 

Stand: 20.05.2013

§ 331 HGB - Unrichtige Darstellung

Handelsgesetzbuch

   Drittes Buch (Handelsbücher)
      Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
         Sechster Unterabschnitt (Straf- und BußgeldvorschriftenOrdnungsgelder)

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft in der Eröffnungsbilanz, im Jahresabschluß, im Lagebericht oder im Zwischenabschluß nach § 340a Abs. 3 unrichtig wiedergibt oder verschleiert,
1a.
als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft zum Zwecke der Befreiung nach § 325 Abs. 2a Satz 1, Abs. 2b einen Einzelabschluss nach den in § 315a Abs. 1 genannten internationalen Rechnungslegungsstandards, in dem die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft unrichtig wiedergegeben oder verschleiert worden sind, vorsätzlich oder leichtfertig offen legt,
2.
als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft die Verhältnisse des Konzerns im Konzernabschluß, im Konzernlagebericht oder im Konzernzwischenabschluß nach § 340i Abs. 4 unrichtig wiedergibt oder verschleiert,
3.
als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft zum Zwecke der Befreiung nach § 291 Abs. 1 und 2 oder einer nach den § 292 erlassenen Rechtsverordnung einen Konzernabschluß oder Konzernlagebericht, in dem die Verhältnisse des Konzerns unrichtig wiedergegeben oder verschleiert worden sind, vorsätzlich oder leichtfertig offenlegt,
3a.
entgegen § 264 Abs. 2 Satz 3, § 289 Abs. 1 Satz 5, § 297 Abs. 2 Satz 4 oder § 315 Abs. 1 Satz 6 eine Versicherung nicht richtig abgibt,
4.
als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft oder als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder als vertretungsberechtigter Gesellschafter eines ihrer Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2) in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach § 320 einem Abschlußprüfer der Kapitalgesellschaft, eines verbundenen Unternehmens oder des Konzerns zu geben sind, unrichtige Angaben macht oder die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft, eines Tochterunternehmens oder des Konzerns unrichtig wiedergibt oder verschleiert.

(+++ § 331 Nr. 3 u. 3a: Zur erstmaligen Anwendung vgl. HGBEG Art. 62 +++)



Weitere Vorschriften um § 331 HGB

Entscheidungen zu § 331 HGB

  • OLG-FRANKFURT, 08.11.2005, 22 U 97/02
    Zur Haftung der Geschäftsführer einer GmbH wegen Verletzung der Pflicht zur Konkursantragsstellung und zur rechtzeitigen Erstellung eines korrekten Jahresabschlusses.
  • OLG-MUENCHEN, 15.11.2000, 7 U 3916/00
    Leitsatz: 1. Die Aktiengesellschaft wird auch bei einer Anfechtungsklage, die sich gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur Entlastung der Verwaltung richtet, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten (Doppelvertretung). 2. Die Entlastung der Verwaltung einer Aktiengesellschaft, die im...

Erwähnungen von § 331 HGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 331 HGB:

  • Aktiengesetz (AktG)
    • Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      • Vierter Teil (Verfassung der Aktiengesellschaft)
        • Erster Abschnitt (Vorstand)
      • § 76 Leitung der Aktiengesellschaft
    • Viertes Buch (Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften)
      • Dritter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften)
    • § 400 Unrichtige Darstellung
  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Drittes Buch (Handelsbücher)
      • Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
        • Sechster Unterabschnitt (Straf- und BußgeldvorschriftenOrdnungsgelder)
      • § 335b Anwendung der Straf- und Bußgeld- sowie der Ordnungsgeldvorschriften auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften
      • Vierter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige)
        • Erster Unterabschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute)
          • Achter Titel (Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder)
        • § 340m Strafvorschriften
        • Zweiter Unterabschnitt (Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds)
          • Achter Titel (Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder)
        • § 341m Strafvorschriften

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