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JuraForum.deGesetzeHGB§ 33 HGB 

Stand: 20.05.2013

§ 33 HGB

Handelsgesetzbuch

   Erstes Buch (Handelsstand)
      Dritter Abschnitt (Handelsfirma)

(1) Eine juristische Person, deren Eintragung in das Handelsregister mit Rücksicht auf den Gegenstand oder auf die Art und den Umfang ihres Gewerbebetriebs zu erfolgen hat, ist von sämtlichen Mitgliedern des Vorstands zur Eintragung anzumelden.

(2) Der Anmeldung sind die Satzung der juristischen Person und die Urkunden über die Bestellung des Vorstands in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen; ferner ist anzugeben, welche Vertretungsmacht die Vorstandsmitglieder haben. Bei der Eintragung sind die Firma und der Sitz der juristischen Person, der Gegenstand des Unternehmens, die Mitglieder des Vorstandes und ihre Vertretungsmacht anzugeben. Besondere Bestimmungen der Satzung über die Zeitdauer des Unternehmens sind gleichfalls einzutragen.

(3) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist durch den Vorstand anzumelden.

(4) Für juristische Personen im Sinne von Absatz 1 gilt die Bestimmung des § 37a entsprechend.



Weitere Vorschriften um § 33 HGB

Entscheidungen zu § 33 HGB

  • OLG-FRANKFURT, 20.12.2001, 20 W 184/01
    Bei der Eintragung eines kommunalen Eigenbetriebes in das Handelsregister sind als Vorstand im Sinne des § 33 Abs. 2 HGB nicht die Mitglieder des Magistrats, sondern der Betriebsleitung anzugeben, wobei auch die sich aus § 3 HessEigBG ergebenden Einschränkungen mit aufzunehmen sind (§§ 29, 33 HGB, §§ 1,2,3 HessEigBG).
  • BAYOBLG, 12.12.2001, 3Z BR 174/01
    Wird der Eigenbetrieb einer bayerischen Gemeinde in das Handelsregister eingetragen, so sind die Mitglieder der Werkleitung als Mitglieder des Vorstandes einzutragen.
  • OLG-DUESSELDORF, 05.04.2000, 3 Wx 91/00
    Die Eintragung von Verhinderungsvertretern i.S. von § 14 Abs. 2 c SparkG NW, deren Vertretungsmacht - anders als die des Vorstandes, des stellvertretenden Vorstandsmitglieds oder eines Prokuristen - nach dem SparkG und der Geschäftsanweisung für den Vorstand in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt ist, ist nicht mit dem Zweck des...

Erwähnungen von § 33 HGB in anderen Vorschriften

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