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JuraForum.deGesetzeHGB§ 327a HGB - Erleichterung für bestimmte kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften 

Stand: 20.05.2013

§ 327a HGB - Erleichterung für bestimmte kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften

Handelsgesetzbuch

   Drittes Buch (Handelsbücher)
      Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
         Vierter Unterabschnitt (Offenlegung. Prüfung durch den Betreiber des Bundesanzeigers)

§ 325 Abs. 4 Satz 1 ist auf eine Kapitalgesellschaft nicht anzuwenden, wenn sie ausschließlich zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begibt.


Weitere Vorschriften um § 327a HGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 327a HGB:

  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Drittes Buch (Handelsbücher)
      • Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
        • Erster Unterabschnitt (Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht)
          • Erster Titel (Allgemeine Vorschriften)
        • § 264 Pflicht zur Aufstellung
        • Zweiter Unterabschnitt (Konzernabschluß und Konzernlagebericht)
          • Dritter Titel (Inhalt und Form des Konzernabschlusses)
        • § 297 Inhalt
        • Vierter Unterabschnitt (Offenlegung. Prüfung durch den Betreiber des Bundesanzeigers)
      • § 325 Offenlegung
      • § 329 Prüfungs- und Unterrichtungspflicht des Betreibers des Bundesanzeigers
      • Vierter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige)
        • Zweiter Unterabschnitt (Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds)
          • Zweiter Titel (Jahresabschluß, Lagebericht)
        • § 341a Anzuwendende Vorschriften
          • Fünfter Titel (Konzernabschluß, Konzernlagebericht)
        • § 341i Aufstellung, Fristen
          • Siebenter Titel (Offenlegung)
        • § 341l

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