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JuraForum.deGesetzeHGB§ 325a HGB - Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland 

§ 325a HGB - Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland

Handelsgesetzbuch

   Drittes Buch (Handelsbücher)
      Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
         Vierter Unterabschnitt (Offenlegung. Prüfung durch den Betreiber des Bundesanzeigers)

(1) Bei inländischen Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben die in § 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 genannten Personen oder, wenn solche nicht angemeldet sind, die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft für diese die Unterlagen der Rechnungslegung der Hauptniederlassung, die nach dem für die Hauptniederlassung maßgeblichen Recht erstellt, geprüft und offen gelegt worden sind, nach den §§ 325, 328, 329 Abs. 1 und 4 offen zu legen.
Die Unterlagen sind in deutscher Sprache einzureichen.
Soweit dies nicht die Amtssprache am Sitz der Hauptniederlassung ist, können die Unterlagen der Hauptniederlassung auch

eingereicht werden; von der Beglaubigung des Registers ist eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache einzureichen.

(2) Diese Vorschrift gilt nicht für Zweigniederlassungen, die von Kreditinstituten im Sinne des § 340 oder von Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 errichtet werden.


Fußnoten:


Zu § 325a: Eingefügt durch G vom 22. 7. 1993 (BGBl I S. 1282), geändert durch G vom 24. 6. 1994 (BGBl I S. 1377), 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3414), 10. 11. 2006 (BGBl I S. 2553) und 25. 5. 2009 (BGBl I S. 1102).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Drittes Buch (Handelsbücher)
      • Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
        • Vierter Unterabschnitt (Offenlegung. Prüfung durch den Betreiber des Bundesanzeigers)
      • § 325 Offenlegung
      • § 329 Prüfungs- und Unterrichtungspflicht des Betreibers des Bundesanzeigers
        • Sechster Unterabschnitt (Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder)
      • § 335 Festsetzung von Ordnungsgeld

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