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§ 325 HGB - Offenlegung

Handelsgesetzbuch

   Drittes Buch (Handelsbücher)
      Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
         Vierter Unterabschnitt (Offenlegung. Prüfung durch den Betreiber des Bundesanzeigers)

(1) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben für diese den Jahresabschluss beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen.
Er ist unverzüglich nach seiner Vorlage an die Gesellschafter, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs, mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung einzureichen.
Gleichzeitig sind der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats, die nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklärung und, soweit sich dies aus dem eingereichten Jahresabschluss nicht ergibt, der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und der Beschluss über seine Verwendung unter Angabe des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrags elektronisch einzureichen.
Angaben über die Ergebnisverwendung brauchen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht gemacht zu werden, wenn sich anhand dieser Angaben die Gewinnanteile von natürlichen Personen feststellen lassen, die Gesellschafter sind.
Werden zur Wahrung der Frist nach Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1 der Jahresabschluss und der Lagebericht ohne die anderen Unterlagen eingereicht, sind der Bericht und der Vorschlag nach ihrem Vorliegen, die Beschlüsse nach der Beschlussfassung und der Vermerk nach der Erteilung unverzüglich einzureichen.
Wird der Jahresabschluss bei nachträglicher Prüfung oder Feststellung geändert, ist auch die Änderung nach Satz 1 einzureichen.
Die Rechnungslegungsunterlagen sind in einer Form einzureichen, die ihre Bekanntmachung nach Absatz 2 ermöglicht.

(2) Die gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft haben für diese die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen jeweils unverzüglich nach der Einreichung im Bundesanzeiger bekannt machen zu lassen.

(2a) Bei der Offenlegung nach Absatz 2 kann an die Stelle des Jahresabschlusses ein Einzelabschluss treten, der nach den in § 315a Abs. 1 bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt worden ist.
Ein Unternehmen, das von diesem Wahlrecht Gebrauch macht, hat die dort genannten Standards vollständig zu befolgen.
Auf einen solchen Abschluss sind § 243 Abs. 2, die §§ 244, 245, 257, 264 Abs. 2 Satz 3, § 285 Nr. 7, 8 Buchstabe b, Nr. 9 bis 11a, 14 bis 17, § 286 Abs. 1, 3 und 5 sowie § 287 anzuwenden.
Der Lagebericht nach § 289 muss in dem erforderlichen Umfang auch auf den Abschluss nach Satz 1 Bezug nehmen.
Die übrigen Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts und des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts gelten insoweit nicht.
Kann wegen der Anwendung des § 286 Abs. 1 auf den Anhang die in Satz 2 genannte Voraussetzung nicht eingehalten werden, entfällt das Wahlrecht nach Satz 1.

(2b) Die befreiende Wirkung der Offenlegung des Einzelabschlusses nach Absatz 2a tritt ein, wenn

(3) Die Absätze 1, 2 und 4 Satz 1 gelten entsprechend für die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft, die einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen haben.

(3a) Wird der Konzernabschluss zusammen mit dem Jahresabschluss des Mutterunternehmens oder mit einem von diesem aufgestellten Einzelabschluss nach Absatz 2a bekannt gemacht, können die Vermerke des Abschlussprüfers nach § 322 zu beiden Abschlüssen zusammengefasst werden; in diesem Fall können auch die jeweiligen Prüfungsberichte zusammengefasst werden.

(4) Bei einer Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d, die keine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 327a ist, beträgt die Frist nach Absatz 1 Satz 2 längstens vier Monate.
Für die Wahrung der Fristen nach Satz 1 und Absatz 1 Satz 2 ist der Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen maßgebend.

(5) Auf Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Pflichten der Gesellschaft, den Jahresabschluss, den Einzelabschluss nach Absatz 2a, den Lagebericht, den Konzernabschluss oder den Konzernlagebericht in anderer Weise bekannt zu machen, einzureichen oder Personen zugänglich zu machen, bleiben unberührt.

(6) Die §§ 11 und 12 Abs. 2 gelten für die beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichenden Unterlagen entsprechend; § 325a Abs. 1 Satz 3 und § 340l Abs. 2 Satz 4 bleiben unberührt.


Fußnoten:


Zu § 325: Neugefasst durch G vom 10. 11. 2006 (BGBl I S. 2553), geändert durch G vom 5. 1. 2007 (BGBl I S. 10), 25. 5. 2009 (BGBl I S. 1102) und 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3044) (1. 4. 2012).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Aktiengesetz (AktG)
    • Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      • Fünfter Teil (Rechnungslegung. Gewinnverwendung)
        • Zweiter Abschnitt (Prüfung des Jahresabschlusses)
          • Zweiter Unterabschnitt (Prüfung durch den Aufsichtsrat)
        • § 170 Vorlage an den Aufsichtsrat
        • § 171 Prüfung durch den Aufsichtsrat
        • Dritter Abschnitt (Feststellung des Jahresabschlusses. Gewinnverwendung)
          • Dritter Unterabschnitt (Ordentliche Hauptversammlung)
        • § 175 Einberufung
      • Sechster Teil (Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung)
        • Zweiter Abschnitt (Maßnahmen der Kapitalbeschaffung)
          • Vierter Unterabschnitt (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln)
        • § 210 Anmeldung und Eintragung des Beschlusses
        • Dritter Abschnitt (Maßnahmen der Kapitalherabsetzung)
          • Zweiter Unterabschnitt (Vereinfachte Kapitalherabsetzung)
        • § 233 Gewinnausschüttung. Gläubigerschutz
        • § 236 Offenlegung
      • Siebenter Teil (Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung)
        • Zweiter Abschnitt (Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses)
      • § 256 Nichtigkeit
    • Zweites Buch (Kommanditgesellschaft auf Aktien)
  • § 283 Persönlich haftende Gesellschafter
  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Erstes Buch (Handelsstand)
      • Zweiter Abschnitt (Handelsregister; Unternehmensregister)
    • § 8b Unternehmensregister
    • Drittes Buch (Handelsbücher)
      • Erster Abschnitt (Vorschriften für alle Kaufleute)
        • Dritter Unterabschnitt (Aufbewahrung und Vorlage)
      • § 257 Aufbewahrung von Unterlagen. Aufbewahrungsfristen
      • Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
        • Erster Unterabschnitt (Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft und Lagebericht)
          • Erster Titel (Allgemeine Vorschriften)
        • § 264 Pflicht zur Aufstellung
        • § 264b Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften
        • Zweiter Unterabschnitt (Konzernabschluss und Konzernlagebericht)
          • Erster Titel (Anwendungsbereich)
        • § 290 Pflicht zur Aufstellung
          • Zweiter Titel (Konsolidierungskreis)
        • § 294 Einzubeziehende Unternehmen. Vorlage- und Auskunftspflichten
        • Dritter Unterabschnitt (Prüfung)
      • § 317 Gegenstand und Umfang der Prüfung
      • § 322 Bestätigungsvermerk
      • § 324a Anwendung auf den Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a
        • Vierter Unterabschnitt (Offenlegung. Prüfung durch den Betreiber des Bundesanzeigers)
      • § 325a Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland
      • § 326 Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung
      • § 327 Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung
      • § 327a Erleichterung für bestimmte kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften
      • § 328 Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung
        • Sechster Unterabschnitt (Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder)
      • § 331 Unrichtige Darstellung
      • § 332 Verletzung der Berichtspflicht
      • § 333 Verletzung der Geheimhaltungspflicht
      • § 334 Bußgeldvorschriften
      • § 335 Festsetzung von Ordnungsgeld
      • Dritter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften)
    • § 339 Offenlegung
      • Vierter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige)
        • Erster Unterabschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute)
          • Siebenter Titel (Offenlegung)
        • § 340l
          • Achter Titel (Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder)
        • § 340o Festsetzung von Ordnungsgeld
        • Zweiter Unterabschnitt (Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds)
          • Zweiter Titel (Jahresabschluss, Lagebericht)
        • § 341a Anzuwendende Vorschriften
          • Fünfter Titel (Konzernabschluss, Konzernlagebericht)
        • § 341i Aufstellung, Fristen
          • Siebenter Titel (Offenlegung)
        • § 341l Offenlegung
          • Achter Titel (Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder)
        • § 341n Bußgeldvorschriften
        • § 341o Festsetzung von Ordnungsgeld
  • Gesetz über das Kreditwesen (KWG)
    • Zweiter Abschnitt (Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen)
      • 5b. (Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen)
    • § 26 Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsberichten
  • Gesetz über den Wertpapierhandel (WpHG)
    • Abschnitt 11 (Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten)
      • Unterabschnitt 2 (Veröffentlichung und Übermittlung von Finanzberichten an das Unternehmensregister)
    • § 37w Halbjahresfinanzbericht

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