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§ 324 HGB - Prüfungsausschuss

Handelsgesetzbuch

   Drittes Buch (Handelsbücher)
      Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
         Dritter Unterabschnitt (Prüfung)

(1) Kapitalgesellschaften im Sinn des § 264d, die keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 des Aktiengesetzes erfüllen muss, sind verpflichtet, einen Prüfungsausschuss im Sinn des Absatzes 2 einzurichten, der sich insbesondere mit den in § 107 Abs. 3 Satz 2 des Aktiengesetzes beschriebenen Aufgaben befasst.
Dies gilt nicht für

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind von den Gesellschaftern zu wählen.
Mindestens ein Mitglied muss die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 des Aktiengesetzes erfüllen.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses darf nicht mit der Geschäftsführung betraut sein.
§ 124 Abs. 3 Satz 2 und § 171 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Aktiengesetzes sind entsprechend anzuwenden.


Fußnoten:


Zu § 324: Neugefasst durch G vom 25. 5. 2009 (BGBl I S. 1102).

(1) Red. Anm.:

Die Änderungen des § 324 nach Artikel 69 Nummer 4 des FGG-Reformgesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) zum 1. September 2009 sind nicht durchführbar, da § 324 zum 29. Mai 2009 durch Artikel 1 Nummer 62 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) neu gefasst wurde.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Drittes Buch (Handelsbücher)
      • Vierter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige)
        • Erster Unterabschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute)
          • Sechster Titel (Prüfung)
        • § 340k
        • Zweiter Unterabschnitt (Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds)
          • Sechster Titel (Prüfung)
        • § 341k Prüfung

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