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JuraForum.deGesetzeHGB§ 323 HGB - Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers 

§ 323 HGB - Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers

Handelsgesetzbuch

   Drittes Buch (Handelsbücher)
      Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
         Dritter Unterabschnitt (Prüfung)

(1) Der Abschlussprüfer, seine Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet; § 57b der Wirtschaftsprüferordnung bleibt unberührt.
Sie dürfen nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der Kapitalgesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.

(2) Die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässig gehandelt haben, beschränkt sich auf eine Million Euro für eine Prüfung.
Bei Prüfung einer Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässig gehandelt haben, abweichend von Satz 1 auf vier Millionen Euro für eine Prüfung.
Dies gilt auch, wenn an der Prüfung mehrere Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind, und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben.

(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht, wenn eine Prüfungsgesellschaft Abschlussprüfer ist, auch gegenüber dem Aufsichtsrat und den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Prüfungsgesellschaft.

(4) Die Ersatzpflicht nach diesen Vorschriften kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.


Fußnoten:


Zu § 323: Eingefügt durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355), geändert durch G vom 27. 4. 1998 (BGBl I S. 786), 19. 12. 2000 (BGBl I S. 1769), 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3414), 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2010), 1. 12. 2003 (BGBl I S. 2446) und 16. 7. 2007 (BGBl I S. 1330).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Aktiengesetz (AktG)
    • Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      • Zweiter Teil (Gründung der Gesellschaft)
    • § 49 Verantwortlichkeit der Gründungsprüfer
      • Vierter Teil (Verfassung der Aktiengesellschaft)
        • Vierter Abschnitt (Hauptversammlung)
          • Siebenter Unterabschnitt (Sonderprüfung. Geltendmachung von Ersatzansprüchen)
        • § 144 Verantwortlichkeit der Sonderprüfer
      • Sechster Teil (Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung)
        • Zweiter Abschnitt (Maßnahmen der Kapitalbeschaffung)
          • Vierter Unterabschnitt (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln)
        • § 209 Zu Grunde gelegte Bilanz
      • Siebenter Teil (Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung)
        • Dritter Abschnitt (Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung)
      • § 258 Bestellung der Sonderprüfer
    • Drittes Buch (Verbundene Unternehmen)
      • Erster Teil (Unternehmensverträge)
        • Zweiter Abschnitt (Abschluss, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen)
      • § 293d Auswahl, Stellung und Verantwortlichkeit der Vertragsprüfer
  • Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG)
    • Teil 4 (Ausgleichsmechanismus)
      • Abschnitt 2 (Besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen)
    • § 41 Unternehmen des produzierenden Gewerbes
    • Teil 5 (Transparenz)
      • Abschnitt 1 (Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten)
    • § 50 Testierung
  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Drittes Buch (Handelsbücher)
      • Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
        • Dritter Unterabschnitt (Prüfung)
      • § 321a Offenlegung des Prüfungsberichts in besonderen Fällen
      • Vierter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige)
        • Erster Unterabschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute)
          • Zweiter Titel (Jahresabschluss, Lagebericht, Zwischenabschluss)
        • § 340a Anzuwendende Vorschriften
          • Fünfter Titel (Konzernabschluss, Konzernlagebericht, Konzernzwischenabschluss)
        • § 340i Pflicht zur Aufstellung
      • Sechster Abschnitt (Prüfstelle für Rechnungslegung)
    • § 342c Verschwiegenheitspflicht
  • Umwandlungsgesetz (UmwG)
    • Zweites Buch (Verschmelzung)
      • Erster Teil (Allgemeine Vorschriften)
        • Zweiter Abschnitt (Verschmelzung durch Aufnahme)
      • § 11 Stellung und Verantwortlichkeit der Verschmelzungsprüfer
  • Gesetz über den Wertpapierhandel (WpHG)
    • Abschnitt 3 (Insiderüberwachung)
  • § 15b Führung von Insiderverzeichnissen
    • Abschnitt 11 (Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten)
      • Unterabschnitt 2 (Veröffentlichung und Übermittlung von Finanzberichten an das Unternehmensregister)
    • § 37w Halbjahresfinanzbericht
    • § 37x Zwischenmitteilung der Geschäftsführung

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