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JuraForum.deGesetzeHGB§ 320 HGB - Vorlagepflicht. Auskunftsrecht 

Stand: 19.04.2013

§ 320 HGB - Vorlagepflicht. Auskunftsrecht

Handelsgesetzbuch

   Drittes Buch (Handelsbücher)
      Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
         Dritter Unterabschnitt (Prüfung)

(1) Die gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft haben dem Abschlußprüfer den Jahresabschluß und den Lagebericht unverzüglich nach der Aufstellung vorzulegen. Sie haben ihm zu gestatten, die Bücher und Schriften der Kapitalgesellschaft sowie die Vermögensgegenstände und Schulden, namentlich die Kasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, zu prüfen.

(2) Der Abschlußprüfer kann von den gesetzlichen Vertretern alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, die für eine sorgfältige Prüfung notwendig sind. Soweit es die Vorbereitung der Abschlußprüfung erfordert, hat der Abschlußprüfer die Rechte nach Absatz 1 Satz 2 und nach Satz 1 auch schon vor Aufstellung des Jahresabschlusses. Soweit es für eine sorgfältige Prüfung notwendig ist, hat der Abschlußprüfer die Rechte nach den Sätzen 1 und 2 auch gegenüber Mutter- und Tochterunternehmen.

(3) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft, die einen Konzernabschluß aufzustellen hat, haben dem Abschlußprüfer des Konzernabschlusses den Konzernabschluß, den Konzernlagebericht, die Jahresabschlüsse, Lageberichte und, wenn eine Prüfung stattgefunden hat, die Prüfungsberichte des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen vorzulegen. Der Abschlußprüfer hat die Rechte nach Absatz 1 Satz 2 und nach Absatz 2 bei dem Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen, die Rechte nach Absatz 2 auch gegenüber den Abschlußprüfern des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen.

(4) Der bisherige Abschlussprüfer hat dem neuen Abschlussprüfer auf schriftliche Anfrage über das Ergebnis der bisherigen Prüfung zu berichten; § 321 ist entsprechend anzuwenden.



Weitere Vorschriften um § 320 HGB

Erwähnungen von § 320 HGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 320 HGB:

  • Umwandlungsgesetz (UmwG)
    • Zweites Buch (Verschmelzung)
      • Erster Teil (Allgemeine Vorschriften)
        • Zweiter Abschnitt (Verschmelzung durch Aufnahme)
      • § 11 Stellung und Verantwortlichkeit der Verschmelzungsprüfer
    • Drittes Buch (Spaltung)
      • Zweiter Teil (Besondere Vorschriften)
        • Siebenter Abschnitt (Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns)
          • Dritter Unterabschnitt (Ausgliederung zur Neugründung)
        • § 159 Sachgründungsbericht, Gründungsbericht und Gründungsprüfung
  • Gesetz über den Wertpapierhandel (WpHG)
    • Abschnitt 11 (Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten)
      • Unterabschnitt 2 (Veröffentlichung und Übermittlung von Finanzberichten an das Unternehmensregister)
    • § 37w Halbjahresfinanzbericht
    • § 37x Zwischenmitteilung der Geschäftsführung
  • Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG)
    • Teil 4 (Ausgleichsmechanismus)
      • Abschnitt 2 (Besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen)
    • § 41 Unternehmen des produzierenden Gewerbes
    • Teil 5 (Transparenz)
      • Abschnitt 1 (Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten)
    • § 50 Testierung
  • Aktiengesetz (AktG)
    • Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      • Sechster Teil (Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung)
        • Zweiter Abschnitt (Maßnahmen der Kapitalbeschaffung)
          • Vierter Unterabschnitt (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln)
        • § 209 Zugrunde gelegte Bilanz
    • Drittes Buch (Verbundene Unternehmen)
      • Erster Teil (Unternehmensverträge)
        • Zweiter Abschnitt (Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen)
      • § 293d Auswahl, Stellung und Verantwortlichkeit der Vertragsprüfer
      • Zweiter Teil (Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen)
        • Zweiter Abschnitt (Verantwortlichkeit bei Fehlen eines Beherrschungsvertrags)
      • § 313 Prüfung durch den Abschlußprüfer
  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Drittes Buch (Handelsbücher)
      • Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
        • Sechster Unterabschnitt (Straf- und BußgeldvorschriftenOrdnungsgelder)
      • § 331 Unrichtige Darstellung
      • Vierter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige)
        • Erster Unterabschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute)
          • Zweiter Titel (Jahresabschluß, Lagebericht, Zwischenabschluß)
        • § 340a Anzuwendende Vorschriften
          • Fünfter Titel (Konzernabschluß, Konzernlagebericht, Konzernzwischenabschluß)
        • § 340i Pflicht zur Aufstellung

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