JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 32 HGB
Erstes Buch (Handelsstand)
Dritter Abschnitt (Handelsfirma)
(1) Wird über das Vermögen eines Kaufmanns das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist dies von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen. Das gleiche gilt für
(2) Die Eintragungen werden nicht bekanntgemacht. Die Vorschriften des § 15 sind nicht anzuwenden.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 32 HGB:
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