Drittes Buch (Handelsbücher) Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften
für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit
beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften) Dritter Unterabschnitt (Prüfung)
(1) Ein Abschlussprüfer ist von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn ein Mitglied seines Netzwerks einen Ausschlussgrund nach § 319 Abs. 2, 3 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 erfüllt, es sei denn, dass das Netzwerkmitglied auf das Ergebnis der Abschlussprüfung keinen Einfluss nehmen kann. Er ist ausgeschlossen, wenn ein Mitglied seines Netzwerks einen Ausschlussgrund nach § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 oder § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 erfüllt. Ein Netzwerk liegt vor, wenn Personen bei ihrer Berufsausübung zur Verfolgung gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen für eine gewisse Dauer zusammenwirken.
(2) Absatz 1 ist auf den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses entsprechend anzuwenden.
Zur Frage, inwieweit geltend gemachte Informationsmängel und Auskunftspflichtverletzungen Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe im Sinne von §§ 241 und 243 AktG darstellen können.
Die vorherige Tätigkeit als Abschlussprüfer steht einer Bestellung zum gerichtlichen Sachverständigen in einem Spruchstellenverfahren zur Bestimmung des Umtauschverhältnisses und der angemessenen Abfindung der Minderheitsaktionäre nicht entgegen. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann sie daher auch nicht die Besorgnis...
Ob ein Unternehmen, dessen gesetzlicher Vertreter als Abschlußprüfer tätig ist oder werden soll, i.S.d. § 319 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HGB mit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist, beurteilt sich nach § 271 Abs. 2 HGB.
Allein ein Verstoß gegen § 49 2. Altern. WPO führt nicht gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit des der...
1. Der Ausschluss von Minderheitsaktionären nach §§ 327a ff. AktG ist mit Art. 14 GG vereinbar.
2. Wenn Hauptaktionärin eine GmbH ist, müssen nicht alle ihre Geschäftsführer den schriftlichen Bericht nach § 327c AktG unterschreiben; es genügt die Unterschrift von Geschäftsführern in vertretungsberechtigter Zahl.
3. Der...
1. Die Regelung des § 318 Abs. 1 S. 1 und 3 HGB über den Zeitpunkt der Wahl des Abschlussprüfers, aus der zugleich auf eine Pflicht zur alljährlichen Neuauswahl des Abschlussprüfers geschlossen wird, ist eine Gebotsnorm und kein gesetzliches Verbot i.S.v. § 134 BGB einer Wahl zu einem anderen Zeitpunkt.
2. Die Regelung des §...
a) Haben Vorstand und Aufsichtsrat in der Bekanntmachung der Tagesordnung zur Hauptversammlung Vorschläge zur Wahl des Abschlußprüfers unterbreitet, kann die Gesetzwidrigkeit der Bekanntmachung nicht dadurch ungeschehen gemacht werden, daß der Vorstand vor Beginn der Abstimmung erklärt, der Wahlvorschlag werde nur vom...
Leitsatz:
1. Werden im Wege einer kassatorischen Klage Befangenheitsgründe gegen die Wahl eines Abschlußprüfers geltend gemacht" so entfaltet das Verfahren nach § 318 Abs.3 HGB keine Sperrwirkung.
2. Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist nicht als befangen anzusehen, wenn sie einen Jahresabschluß prüft, in dem mögliche...
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Erwähnungen von § 319b HGB in anderen Vorschriften
Siebenter Teil (Nichtigkeit von
Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten
Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger
Unterbewertung)
Zweiter Abschnitt (Nichtigkeit des
festgestellten Jahresabschlusses)
Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften
für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit
beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
Dritter Unterabschnitt (Prüfung)
§ 318 Bestellung und Abberufung des Abschlußprüfers
Sechster Unterabschnitt (Straf- und BußgeldvorschriftenOrdnungsgelder)