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§ 319b HGB - Netzwerk
Handelsgesetzbuch
Drittes Buch (Handelsbücher)
Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
Dritter Unterabschnitt (Prüfung)
(1) Ein Abschlussprüfer ist von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn ein Mitglied seines Netzwerks einen Ausschlussgrund nach § 319 Abs. 2, 3 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 erfüllt, es sei denn, dass das Netzwerkmitglied auf das Ergebnis der Abschlussprüfung keinen Einfluss nehmen kann.
Er ist ausgeschlossen, wenn ein Mitglied seines Netzwerks einen Ausschlussgrund nach § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 oder § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 erfüllt.
Ein Netzwerk liegt vor, wenn Personen bei ihrer Berufsausübung zur Verfolgung gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen für eine gewisse Dauer zusammenwirken.
(2) Absatz 1 ist auf den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses entsprechend anzuwenden.
Fußnoten:
Zu § 319b: Eingefügt durch G vom 25. 5. 2009 (BGBl I S. 1102).
Weitere Paragraphen:
Erwähnung in anderen Vorschriften:
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
- Aktiengesetz (AktG)
- Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
- Vierter Teil (Verfassung der Aktiengesellschaft)
- Vierter Abschnitt (Hauptversammlung)
- Siebenter Unterabschnitt (Sonderprüfung. Geltendmachung von Ersatzansprüchen)
- § 143 Auswahl der Sonderprüfer
- Sechster Teil (Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung)
- Zweiter Abschnitt (Maßnahmen der Kapitalbeschaffung)
- Vierter Unterabschnitt (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln)
- § 209 Zu Grunde gelegte Bilanz
- Siebenter Teil (Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung)
- Zweiter Abschnitt (Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses)
- § 256 Nichtigkeit
- Dritter Abschnitt (Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung)
- § 258 Bestellung der Sonderprüfer
- Drittes Buch (Verbundene Unternehmen)
- Erster Teil (Unternehmensverträge)
- Zweiter Abschnitt (Abschluss, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen)
- § 293d Auswahl, Stellung und Verantwortlichkeit der Vertragsprüfer
- Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG)
- Teil 4 (Ausgleichsmechanismus)
- Abschnitt 2 (Besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen)
- § 41 Unternehmen des produzierenden Gewerbes
- Teil 5 (Transparenz)
- Abschnitt 1 (Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten)
- § 50 Testierung
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Drittes Buch (Handelsbücher)
- Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
- Dritter Unterabschnitt (Prüfung)
- § 318 Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers
- Sechster Unterabschnitt (Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder)
- § 334 Bußgeldvorschriften
- Vierter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige)
- Erster Unterabschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute)
- Achter Titel (Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder)
- § 340n Bußgeldvorschriften
- Zweiter Unterabschnitt (Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds)
- Achter Titel (Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder)
- § 341n Bußgeldvorschriften
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Zweites Buch (Verschmelzung)
- Erster Teil (Allgemeine Vorschriften)
- Zweiter Abschnitt (Verschmelzung durch Aufnahme)
- § 11 Stellung und Verantwortlichkeit der Verschmelzungsprüfer