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JuraForum.deGesetzeHGB§ 319 HGB - Auswahl der Abschlussprüfer und Ausschlussgründe 

Stand: 20.05.2013

§ 319 HGB - Auswahl der Abschlussprüfer und Ausschlussgründe

Handelsgesetzbuch

   Drittes Buch (Handelsbücher)
      Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
         Dritter Unterabschnitt (Prüfung)

(1) Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Abschlussprüfer von Jahresabschlüssen und Lageberichten mittelgroßer Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 267 Abs. 2) oder von mittelgroßen Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1 können auch vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften sein. Die Abschlussprüfer nach den Sätzen 1 und 2 müssen über eine wirksame Bescheinigung über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle nach § 57a der Wirtschaftsprüferordnung verfügen, es sei denn, die Wirtschaftsprüferkammer hat eine Ausnahmegenehmigung erteilt.

(2) Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist als Abschlussprüfer ausgeschlossen, wenn Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.

(3) Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist insbesondere von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn er oder eine Person, mit der er seinen Beruf gemeinsam ausübt,

1.
Anteile oder andere nicht nur unwesentliche finanzielle Interessen an der zu prüfenden Kapitalgesellschaft oder eine Beteiligung an einem Unternehmen besitzt, das mit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist oder von dieser mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt;
2.
gesetzlicher Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Kapitalgesellschaft oder eines Unternehmens ist, das mit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist oder von dieser mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt;
3.
über die Prüfungstätigkeit hinaus bei der zu prüfenden oder für die zu prüfende Kapitalgesellschaft in dem zu prüfenden Geschäftsjahr oder bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks
a)
bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses mitgewirkt hat,
b)
bei der Durchführung der internen Revision in verantwortlicher Position mitgewirkt hat,
c)
Unternehmensleitungs- oder Finanzdienstleistungen erbracht hat oder
d)
eigenständige versicherungsmathematische oder Bewertungsleistungen erbracht hat, die sich auf den zu prüfenden Jahresabschluss nicht nur unwesentlich auswirken,
sofern diese Tätigkeiten nicht von untergeordneter Bedeutung sind; dies gilt auch, wenn eine dieser Tätigkeiten von einem Unternehmen für die zu prüfende Kapitalgesellschaft ausgeübt wird, bei dem der Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer gesetzlicher Vertreter, Arbeitnehmer, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter, der mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, ist;
4.
bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die nach den Nummern 1 bis 3 nicht Abschlussprüfer sein darf;
5.
in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als dreißig vom Hundert der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit von der zu prüfenden Kapitalgesellschaft und von Unternehmen, an denen die zu prüfende Kapitalgesellschaft mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt, bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist; zur Vermeidung von Härtefällen kann die Wirtschaftsprüferkammer befristete Ausnahmegenehmigungen erteilen.
Dies gilt auch, wenn der Ehegatte oder der Lebenspartner einen Ausschlussgrund nach Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 erfüllt.

(4) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sind von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn sie selbst, einer ihrer gesetzlichen Vertreter, ein Gesellschafter, der mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, ein verbundenes Unternehmen, ein bei der Prüfung in verantwortlicher Position beschäftigter Gesellschafter oder eine andere von ihr beschäftigte Person, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen kann, nach Absatz 2 oder Absatz 3 ausgeschlossen sind. Satz 1 gilt auch, wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 ausgeschlossen ist oder wenn mehrere Gesellschafter, die zusammen mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzen, jeweils einzeln oder zusammen nach Absatz 2 oder Absatz 3 ausgeschlossen sind.

(5) Absatz 1 Satz 3 sowie die Absätze 2 bis 4 sind auf den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses entsprechend anzuwenden.



Weitere Vorschriften um § 319 HGB

Entscheidungen zu § 319 HGB

  • OLG-FRANKFURT, 17.07.2007, 5 U 229/05
    Zur Frage, inwieweit geltend gemachte Informationsmängel und Auskunftspflichtverletzungen Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe im Sinne von §§ 241 und 243 AktG darstellen können.
  • OLG-DUESSELDORF, 24.05.2006, I-26 W 9/06 AktE
    Die vorherige Tätigkeit als Abschlussprüfer steht einer Bestellung zum gerichtlichen Sachverständigen in einem Spruchstellenverfahren zur Bestimmung des Umtauschverhältnisses und der angemessenen Abfindung der Minderheitsaktionäre nicht entgegen. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann sie daher auch nicht die Besorgnis...
  • BGH, 03.06.2004, X ZR 104/03
    Ob ein Unternehmen, dessen gesetzlicher Vertreter als Abschlußprüfer tätig ist oder werden soll, i.S.d. § 319 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HGB mit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist, beurteilt sich nach § 271 Abs. 2 HGB. Allein ein Verstoß gegen § 49 2. Altern. WPO führt nicht gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit des der...
  • OLG-STUTTGART, 03.12.2003, 20 W 6/03
    1. Der Ausschluss von Minderheitsaktionären nach §§ 327a ff. AktG ist mit Art. 14 GG vereinbar. 2. Wenn Hauptaktionärin eine GmbH ist, müssen nicht alle ihre Geschäftsführer den schriftlichen Bericht nach § 327c AktG unterschreiben; es genügt die Unterschrift von Geschäftsführern in vertretungsberechtigter Zahl. 3. Der...
  • OLG-NAUMBURG, 15.07.2003, 1 U 9/03
    1. Die Regelung des § 318 Abs. 1 S. 1 und 3 HGB über den Zeitpunkt der Wahl des Abschlussprüfers, aus der zugleich auf eine Pflicht zur alljährlichen Neuauswahl des Abschlussprüfers geschlossen wird, ist eine Gebotsnorm und kein gesetzliches Verbot i.S.v. § 134 BGB einer Wahl zu einem anderen Zeitpunkt. 2. Die Regelung des §...
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Erwähnungen von § 319 HGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 319 HGB:

  • Umwandlungsgesetz (UmwG)
    • Zweites Buch (Verschmelzung)
      • Erster Teil (Allgemeine Vorschriften)
        • Zweiter Abschnitt (Verschmelzung durch Aufnahme)
      • § 11 Stellung und Verantwortlichkeit der Verschmelzungsprüfer
  • Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG)
    • Teil 4 (Ausgleichsmechanismus)
      • Abschnitt 2 (Besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen)
    • § 41 Unternehmen des produzierenden Gewerbes
    • Teil 5 (Transparenz)
      • Abschnitt 1 (Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten)
    • § 50 Testierung
  • Investmentgesetz (InvG)
    • Kapitel 2 (Sondervermögen)
      • Abschnitt 3 (Immobilien-Sondervermögen)
    • § 68 Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften
      • Abschnitt 6 (Infrastruktur-Sondervermögen)
    • § 90b Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen
  • Aktiengesetz (AktG)
    • Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      • Vierter Teil (Verfassung der Aktiengesellschaft)
        • Vierter Abschnitt (Hauptversammlung)
          • Siebenter Unterabschnitt (Sonderprüfung. Geltendmachung von Ersatzansprüchen)
        • § 143 Auswahl der Sonderprüfer
      • Sechster Teil (Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung)
        • Zweiter Abschnitt (Maßnahmen der Kapitalbeschaffung)
          • Vierter Unterabschnitt (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln)
        • § 209 Zugrunde gelegte Bilanz
      • Siebenter Teil (Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung)
        • Zweiter Abschnitt (Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses)
      • § 256 Nichtigkeit
        • Dritter Abschnitt (Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung)
      • § 258 Bestellung der Sonderprüfer
    • Drittes Buch (Verbundene Unternehmen)
      • Erster Teil (Unternehmensverträge)
        • Zweiter Abschnitt (Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen)
      • § 293d Auswahl, Stellung und Verantwortlichkeit der Vertragsprüfer
  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Drittes Buch (Handelsbücher)
      • Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
        • Dritter Unterabschnitt (Prüfung)
      • § 318 Bestellung und Abberufung des Abschlußprüfers
      • § 319a Besondere Ausschlussgründe bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
      • § 319b Netzwerk
      • § 321a Offenlegung des Prüfungsberichts in besonderen Fällen
        • Sechster Unterabschnitt (Straf- und BußgeldvorschriftenOrdnungsgelder)
      • § 334 Bußgeldvorschriften
      • Vierter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige)
        • Erster Unterabschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute)
          • Sechster Titel (Prüfung)
        • § 340k
          • Achter Titel (Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder)
        • § 340n Bußgeldvorschriften
        • Zweiter Unterabschnitt (Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds)
          • Achter Titel (Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder)
        • § 341n Bußgeldvorschriften
          • Sechster Titel (Prüfung)
        • § 341k

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