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JuraForum.deGesetzeHGB§ 316 HGB - Pflicht zur Prüfung 

§ 316 HGB - Pflicht zur Prüfung

Handelsgesetzbuch

   Drittes Buch (Handelsbücher)
      Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
         Dritter Unterabschnitt (Prüfung)

(1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht kleine im Sinne des § 267 Abs. 1 sind, sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen.
Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluss nicht festgestellt werden.

(2) Der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht von Kapitalgesellschaften sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen.
Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Konzernabschluss nicht gebilligt werden.

(3) Werden der Jahresabschluss, der Konzernabschluss, der Lagebericht oder der Konzernlagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert, so hat der Abschlussprüfer diese Unterlagen erneut zu prüfen, soweit es die Änderung erfordert.
Über das Ergebnis der Prüfung ist zu berichten; der Bestätigungsvermerk ist entsprechend zu ergänzen.


Fußnoten:


Zu § 316: Eingefügt durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355), geändert durch G vom 19. 7. 2002 (BGBl I S. 2681).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Aktiengesetz (AktG)
    • Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      • Fünfter Teil (Rechnungslegung. Gewinnverwendung)
        • Dritter Abschnitt (Feststellung des Jahresabschlusses. Gewinnverwendung)
          • Erster Unterabschnitt (Feststellung des Jahresabschlusses)
        • § 173 Feststellung durch die Hauptversammlung
      • Siebenter Teil (Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung)
        • Erster Abschnitt (Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen)
          • Zweiter Unterabschnitt (Nichtigkeit bestimmter Hauptversammlungsbeschlüsse)
        • § 254 Anfechtung des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns
        • Zweiter Abschnitt (Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses)
      • § 256 Nichtigkeit
      • § 257 Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung
        • Dritter Abschnitt (Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung)
      • § 258 Bestellung der Sonderprüfer
  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Drittes Buch (Handelsbücher)
      • Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
        • Dritter Unterabschnitt (Prüfung)
      • § 318 Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers
      • § 324a Anwendung auf den Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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