JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 316 HGB - Pflicht zur Prüfung
Drittes Buch (Handelsbücher)
Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
Dritter Unterabschnitt (Prüfung)
(1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht kleine im Sinne des § 267 Abs. 1 sind, sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen.
Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluss nicht festgestellt werden.
(2) Der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht von Kapitalgesellschaften sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen.
Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Konzernabschluss nicht gebilligt werden.
(3) Werden der Jahresabschluss, der Konzernabschluss, der Lagebericht oder der Konzernlagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert, so hat der Abschlussprüfer diese Unterlagen erneut zu prüfen, soweit es die Änderung erfordert.
Über das Ergebnis der Prüfung ist zu berichten; der Bestätigungsvermerk ist entsprechend zu ergänzen.
Fußnoten:
Zu § 316: Eingefügt durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355), geändert durch G vom 19. 7. 2002 (BGBl I S. 2681).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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