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§ 315a HGB

Handelsgesetzbuch

   Drittes Buch (Handelsbücher)
      Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
         Zweiter Unterabschnitt (Konzernabschluss und Konzernlagebericht)
            Zehnter Titel (Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards)

(1) Ist ein Mutterunternehmen, das nach den Vorschriften des Ersten Titels einen Konzernabschluss aufzustellen hat, nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet, die nach den Artikeln 2, 3 und 6 der genannten Verordnung übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards anzuwenden, so sind von den Vorschriften des Zweiten bis Achten Titels nur § 294 Abs. 3, § 297 Abs. 2 Satz 4, § 298 Abs. 1, dieser jedoch nur in Verbindung mit den §§ 244 und 245, ferner § 313 Abs. 2 und 3, § 314 Abs. 1 Nr. 4, 6, 8 und 9, Abs. 2 Satz 2 sowie die Bestimmungen des Neunten Titels und die Vorschriften außerhalb dieses Unterabschnitts, die den Konzernabschluss oder den Konzernlagebericht betreffen, anzuwenden.

(2) Mutterunternehmen, die nicht unter Absatz 1 fallen, haben ihren Konzernabschluss nach den dort genannten internationalen Rechnungslegungsstandards und Vorschriften aufzustellen, wenn für sie bis zum jeweiligen Bilanzstichtag die Zulassung eines Wertpapiers im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes im Inland beantragt worden ist.

(3) Mutterunternehmen, die nicht unter Absatz 1 oder 2 fallen, dürfen ihren Konzernabschluss nach den in Absatz 1 genannten internationalen Rechnungslegungsstandards und Vorschriften aufstellen.
Ein Unternehmen, das von diesem Wahlrecht Gebrauch macht, hat die in Absatz 1 genannten Standards und Vorschriften vollständig zu befolgen.


Fußnoten:


Zu § 315a: Eingefügt durch G vom 4. 12. 2004 (BGBl I S. 3166), geändert durch G vom 19. 4. 2006 (BGBl I S. 866), 5. 1. 2007 (BGBl I S. 10) und 25. 5. 2009 (BGBl I S. 1102).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Drittes Buch (Handelsbücher)
      • Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
        • Vierter Unterabschnitt (Offenlegung. Prüfung durch den Betreiber des Bundesanzeigers)
      • § 325 Offenlegung
        • Sechster Unterabschnitt (Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder)
      • § 331 Unrichtige Darstellung
      • Vierter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige)
        • Erster Unterabschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute)
          • Fünfter Titel (Konzernabschluss, Konzernlagebericht, Konzernzwischenabschluss)
        • § 340i Pflicht zur Aufstellung
        • Zweiter Unterabschnitt (Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds)
          • Fünfter Titel (Konzernabschluss, Konzernlagebericht)
        • § 341j Anzuwendende Vorschriften
      • Fünfter Abschnitt (Privates Rechnungslegungsgremium; Rechnungslegungsbeirat)
    • § 342 Privates Rechnungslegungsgremium
  • Gesetz über das Kreditwesen (KWG)
    • Zweiter Abschnitt (Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen)
      • 1. (Eigenmittel und Liquidität)
    • § 10a Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen
    • Siebenter Abschnitt (Übergangs- und Schlussvorschriften)
  • § 64h Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie
  • Gesetz über den Wertpapierhandel (WpHG)
    • Abschnitt 11 (Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten)
      • Unterabschnitt 2 (Veröffentlichung und Übermittlung von Finanzberichten an das Unternehmensregister)
    • § 37w Halbjahresfinanzbericht
    • § 37y Konzernabschluss

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