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JuraForum.deGesetzeHGB§ 315 HGB 

§ 315 HGB

Handelsgesetzbuch

   Drittes Buch (Handelsbücher)
      Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
         Zweiter Unterabschnitt (Konzernabschluss und Konzernlagebericht)
            Neunter Titel (Konzernlagebericht)

(1) Im Konzernlagebericht sind der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage des Konzerns so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird.
Er hat eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit entsprechende Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage des Konzerns zu enthalten.
In die Analyse sind die für die Geschäftstätigkeit bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren einzubeziehen und unter Bezugnahme auf die im Konzernabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern.
Satz 3 gilt entsprechend für nichtfinanzielle Leistungsindikatoren, wie Informationen über Umwelt- und Arbeitnehmerbelange, soweit sie für das Verständnis des Geschäftsverlaufs oder der Lage von Bedeutung sind.
Ferner ist im Konzernlagebericht die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern; zugrunde liegende Annahmen sind anzugeben.
Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens im Sinne des § 297 Abs. 2 Satz 4 haben zu versichern, dass nach bestem Wissen im Konzernlagebericht der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage des Konzerns so dargestellt sind, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird, und dass die wesentlichen Chancen und Risiken im Sinne des Satzes 5 beschrieben sind.

(2) Der Konzernlagebericht soll auch eingehen auf:

(3) § 298 Abs. 3 über die Zusammenfassung von Konzernanhang und Anhang ist entsprechend anzuwenden.

(4) Mutterunternehmen, die einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 7 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes durch von ihnen ausgegebene stimmberechtigte Aktien in Anspruch nehmen, haben im Konzernlagebericht anzugeben:


Sind Angaben nach Satz 1 im Konzernanhang zu machen, ist im Konzernlagebericht darauf zu verweisen.


Fußnoten:


Zu § 315: Eingefügt durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355), geändert durch G vom 27. 4. 1998 (BGBl I S. 786), 4. 12. 2004 (BGBl I S. 3166), 3. 8. 2005 (BGBl I S. 2267), 8. 7. 2006 (BGBl I S. 1426), 5. 1. 2007 (BGBl I S. 10), 25. 5. 2009 (BGBl I S. 1102) und 31. 7. 2009 (BGBl I S. 2509).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Aktiengesetz (AktG)
    • Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      • Fünfter Teil (Rechnungslegung. Gewinnverwendung)
        • Dritter Abschnitt (Feststellung des Jahresabschlusses. Gewinnverwendung)
          • Dritter Unterabschnitt (Ordentliche Hauptversammlung)
        • § 176 Vorlagen, Anwesenheit des Abschlussprüfers
  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Drittes Buch (Handelsbücher)
      • Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
        • Sechster Unterabschnitt (Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder)
      • § 331 Unrichtige Darstellung
      • § 334 Bußgeldvorschriften
      • Vierter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige)
        • Erster Unterabschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute)
          • Achter Titel (Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder)
        • § 340n Bußgeldvorschriften
        • Zweiter Unterabschnitt (Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds)
          • Fünfter Titel (Konzernabschluss, Konzernlagebericht)
        • § 341j Anzuwendende Vorschriften
          • Achter Titel (Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder)
        • § 341n Bußgeldvorschriften
  • Gesetz über den Wertpapierhandel (WpHG)
    • Abschnitt 11 (Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten)
      • Unterabschnitt 2 (Veröffentlichung und Übermittlung von Finanzberichten an das Unternehmensregister)
    • § 37y Konzernabschluss

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