JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 313 HGB - Erläuterung der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung. Angaben zum Beteiligungsbesitz
§ 313 HGB - Erläuterung der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung. Angaben zum Beteiligungsbesitz
Handelsgesetzbuch
Drittes Buch (Handelsbücher)
Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
Zweiter Unterabschnitt (Konzernabschluss und Konzernlagebericht)
Achter Titel (Konzernanhang)
(1) In den Konzernanhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu einzelnen Posten der Konzernbilanz oder der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben oder die im Konzernanhang zu machen sind, weil sie in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Konzernbilanz oder in die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen wurden.
Im Konzernanhang müssen
- 1. die auf die Posten der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben werden;
- 2. die Grundlagen für die Umrechnung in Euro angegeben werden, sofern der Konzernabschluss Posten enthält, denen Beträge zu Grunde liegen, die auf fremde Währung lauten oder ursprünglich auf fremde Währung lauteten;
- 3. Abweichungen von Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden angegeben und begründet werden; deren Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns ist gesondert darzustellen.
(2) Im Konzernanhang sind außerdem anzugeben:
- 1. Name und Sitz der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, der Anteil am Kapital der Tochterunternehmen, der dem Mutterunternehmen und den in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen gehört oder von einer für Rechnung dieser Unternehmen handelnden Person gehalten wird, sowie der zur Einbeziehung in den Konzernabschluss verpflichtende Sachverhalt, sofern die Einbeziehung nicht auf einer der Kapitalbeteiligung entsprechenden Mehrheit der Stimmrechte beruht. Diese Angaben sind auch für Tochterunternehmen zu machen, die nach § 296 nicht einbezogen worden sind;
- 2. Name und Sitz der assoziierten Unternehmen, der Anteil am Kapital der assoziierten Unternehmen, der dem Mutterunternehmen und den in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen gehört oder von einer für Rechnung dieser Unternehmen handelnden Person gehalten wird. Die Anwendung des § 311 Abs. 2 ist jeweils anzugeben und zu begründen;
- 3. Name und Sitz der Unternehmen, die nach § 310 nur anteilmäßig in den Konzernabschluss einbezogen worden sind, der Tatbestand, aus dem sich die Anwendung dieser Vorschrift ergibt, sowie der Anteil am Kapital dieser Unternehmen, der dem Mutterunternehmen und den in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen gehört oder von einer für Rechnung dieser Unternehmen handelnden Person gehalten wird;
- 4. Name und Sitz anderer als der unter den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Unternehmen, bei denen das Mutterunternehmen, ein Tochterunternehmen oder eine für Rechnung eines dieser Unternehmen handelnde Person mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt, unter Angabe des Anteils am Kapital sowie der Höhe des Eigenkapitals und des Ergebnisses des letzten Geschäftsjahrs, für das ein Abschluss aufgestellt worden ist. Ferner sind anzugeben alle Beteiligungen an großen Kapitalgesellschaften, die andere als die in Nummer 1 bis 3 bezeichneten Unternehmen sind, wenn sie von einem börsennotierten Mutterunternehmen, einem börsennotierten Tochterunternehmen oder einer für Rechnung eines dieser Unternehmen handelnden Person gehalten werden und fünf vom Hundert der Stimmrechte überschreiten.
Diese Angaben brauchen nicht gemacht zu werden, wenn sie für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung sind.
Das Eigenkapital und das Ergebnis brauchen nicht angegeben zu werden, wenn das in Anteilsbesitz stehende Unternehmen seinen Jahresabschluss nicht offen zu legen hat und das Mutterunternehmen, das Tochterunternehmen oder die Person weniger als die Hälfte der Anteile an diesem Unternehmen besitzt.
(3) Die in Absatz 2 verlangten Angaben brauchen insoweit nicht gemacht zu werden, als nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung damit gerechnet werden muss, dass durch die Angaben dem Mutterunternehmen, einem Tochterunternehmen oder einem anderen in Absatz 2 bezeichneten Unternehmen erhebliche Nachteile entstehen können.
Die Anwendung der Ausnahmeregelung ist im Konzernanhang anzugeben.
Satz 1 gilt nicht, wenn ein Mutterunternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d ist.
Fußnoten:
Zu § 313: Eingefügt durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355), geändert durch G vom 9. 6. 1998 (BGBl I S. 1242), 24. 2. 2000 (BGBl I S. 154), 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3414), 19. 7. 2002 (BGBl I S. 2681), 4. 12. 2004 (BGBl I S. 3166), 10. 11. 2006 (BGBl I S. 2553) und 25. 5. 2009 (BGBl I S. 1102).
Weitere Paragraphen:
Erwähnung in anderen Vorschriften:
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Drittes Buch (Handelsbücher)
- Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
- Zweiter Unterabschnitt (Konzernabschluss und Konzernlagebericht)
- Zehnter Titel (Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards)
- § 315a
- Sechster Unterabschnitt (Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder)
- § 334 Bußgeldvorschriften
- Vierter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige)
- Erster Unterabschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute)
- Achter Titel (Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder)
- § 340n Bußgeldvorschriften
- Zweiter Unterabschnitt (Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds)
- Achter Titel (Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder)
- § 341n Bußgeldvorschriften