JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 310 HGB
Drittes Buch (Handelsbücher)
Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften
für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit
beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
Zweiter Unterabschnitt (Konzernabschluß
und Konzernlagebericht)
Sechster Titel (Anteilmäßige Konsolidierung)
(1) Führt ein in einen Konzernabschluß einbezogenes Mutter- oder Tochterunternehmen ein anderes Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren nicht in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen, so darf das andere Unternehmen in den Konzernabschluß entsprechend den Anteilen am Kapital einbezogen werden, die dem Mutterunternehmen gehören.
(2) Auf die anteilmäßige Konsolidierung sind die §§ 297 bis 301, §§ 303 bis 306, 308, 308a, 309 entsprechend anzuwenden.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 310 HGB:
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