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JuraForum.deGesetzeHGB§ 310 HGB 

Stand: 20.05.2013

§ 310 HGB

Handelsgesetzbuch

   Drittes Buch (Handelsbücher)
      Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
         Zweiter Unterabschnitt (Konzernabschluß und Konzernlagebericht)
            Sechster Titel (Anteilmäßige Konsolidierung)

(1) Führt ein in einen Konzernabschluß einbezogenes Mutter- oder Tochterunternehmen ein anderes Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren nicht in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen, so darf das andere Unternehmen in den Konzernabschluß entsprechend den Anteilen am Kapital einbezogen werden, die dem Mutterunternehmen gehören.

(2) Auf die anteilmäßige Konsolidierung sind die §§ 297 bis 301, §§ 303 bis 306, 308, 308a, 309 entsprechend anzuwenden.


Weitere Vorschriften um § 310 HGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 310 HGB:

  • Aktiengesetz (AktG)
    • Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      • Vierter Teil (Verfassung der Aktiengesellschaft)
        • Erster Abschnitt (Vorstand)
      • § 90 Berichte an den Aufsichtsrat
        • Vierter Abschnitt (Hauptversammlung)
          • Dritter Unterabschnitt (Verhandlungsniederschrift. Auskunftsrecht)
        • § 131 Auskunftsrecht des Aktionärs
  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Drittes Buch (Handelsbücher)
      • Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
        • Zweiter Unterabschnitt (Konzernabschluß und Konzernlagebericht)
          • Vierter Titel (Vollkonsolidierung)
        • § 306 Latente Steuern
          • Achter Titel (Konzernanhang)
        • § 313 Erläuterung der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung. Angaben zum Beteiligungsbesitz.
        • § 314 Sonstige Pflichtangaben
        • Sechster Unterabschnitt (Straf- und BußgeldvorschriftenOrdnungsgelder)
      • § 333 Verletzung der Geheimhaltungspflicht

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