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JuraForum.deGesetzeHGB§ 31 HGB 

Stand: 20.05.2013

§ 31 HGB

Handelsgesetzbuch

   Erstes Buch (Handelsstand)
      Dritter Abschnitt (Handelsfirma)

(1) Eine Änderung der Firma oder ihrer Inhaber, die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort sowie die Änderung der inländischen Geschäftsanschrift ist nach den Vorschriften des § 29 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Das gleiche gilt, wenn die Firma erlischt. Kann die Anmeldung des Erlöschens einer eingetragenen Firma durch die hierzu Verpflichteten nicht auf dem in § 14 bezeichneten Weg herbeigeführt werden, so hat das Gericht das Erlöschen von Amts wegen einzutragen.


Weitere Vorschriften um § 31 HGB

Entscheidungen zu § 31 HGB

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 03.04.2007, 1 W 305/06
    Scheidet einer von zwei verbliebenen Partnern aus einer Partnerschaftsgesellschaft aus, geht das Vermögen und gehen die Verbindlichkeiten der Gesellschaft auf den letzten Partner im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über. Die Gesellschaft erlischt. Eine allein auf das Ausscheiden des vorletzten Partners und nicht auch auf das Erlöschen...
  • OLG-HAMM, 03.07.2003, 15 W 375/02
    Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowohl über das Vermögen der betroffenen GmbHG & Co KG als auch deren Komplementär- wie ihrer Kommanditisten-Gesellschaften führt nicht zur Vollbeendigung der betroffenen GmbH & CO KG. Vor Abschluß der Liquidation der Gesellschaft kommt deshalb die Eintragung des Erlöschens ihrer Firma nicht...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 31 HGB:

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