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JuraForum.deGesetzeHGB§ 305 HGB - Aufwands- und Ertragskonsolidierung 

§ 305 HGB - Aufwands- und Ertragskonsolidierung

Handelsgesetzbuch

   Drittes Buch (Handelsbücher)
      Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
         Zweiter Unterabschnitt (Konzernabschluss und Konzernlagebericht)
            Vierter Titel (Vollkonsolidierung)

(1) In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung sind

(2) Aufwendungen und Erträge brauchen nach Absatz 1 nicht weggelassen zu werden, wenn die wegzulassenden Beträge für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung sind.


Fußnoten:


Zu § 305: Eingefügt durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355).



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