JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 303 HGB - Schuldenkonsolidierung
Drittes Buch (Handelsbücher)
Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
Zweiter Unterabschnitt (Konzernabschluss und Konzernlagebericht)
Vierter Titel (Vollkonsolidierung)
(1) Ausleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten zwischen den in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen sowie entsprechende Rechnungsabgrenzungsposten sind wegzulassen.
(2) Absatz 1 braucht nicht angewendet zu werden, wenn die wegzulassenden Beträge für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung sind.
Fußnoten:
Zu § 303: Eingefügt durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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