Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeHGB§ 30 HGB 

Stand: 20.05.2013

§ 30 HGB

Handelsgesetzbuch

   Erstes Buch (Handelsstand)
      Dritter Abschnitt (Handelsfirma)

(1) Jede neue Firma muß sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden.

(2) Hat ein Kaufmann mit einem bereits eingetragenen Kaufmann die gleichen Vornamen und den gleichen Familiennamen und will auch er sich dieser Namen als seiner Firma bedienen, so muß er der Firma einen Zusatz beifügen, durch den sie sich von der bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheidet.

(3) Besteht an dem Ort oder in der Gemeinde, wo eine Zweigniederlassung errichtet wird, bereits eine gleiche eingetragene Firma, so muß der Firma für die Zweigniederlassung ein der Vorschrift des Absatzes 2 entsprechender Zusatz beigefügt werden.

(4) Durch die Landesregierungen kann bestimmt werden, daß benachbarte Orte oder Gemeinden als ein Ort oder als eine Gemeinde im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind.



Weitere Vorschriften um § 30 HGB

Entscheidungen zu § 30 HGB

  • OLG-HAMM, 28.11.2006, 15 W 424/05
    1) Die Beschwerdebefugnis eines Dritten betreffend die Bildung der Firma einer zur Eintragung angemeldeten GmbH beschränkt sich auf die nach § 30 HGB erforderliche Unterscheidbarkeit von anderen bereits eingetragenen Firmen. 2) Weder der geltend gemachte Schutz einer Unternehmensbezeichnung noch eine Eignung der Firmenbildung zur...
  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 30.08.2001, 4 U 90/00
    Unterscheidungskraft von Namenszusätzen im Marken- und Firmenrecht 1. Mit der Hinzufügung des Namenskürzels "H.-I." und dem Zusatz "Innovation" hat der prioritätsjüngere Namensträger alles Erforderliche getan, um Verwechslungen mit dem älteren Namensträger auszuschließen, der dem gleichen Familiennamen seinerseits den Zusatz...

Erwähnungen von § 30 HGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 30 HGB:

  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Erstes Buch (Handelsstand)
      • Zweiter Abschnitt (Handelsregister; Unternehmensregister)
    • § 13h Verlegung des Sitzes einer Hauptniederlassung im Inland

Benutzer-Kommentare zu § 30 HGB

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 30 HGB"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche