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JuraForum.deGesetzeHGB§ 296 HGB - Verzicht auf die Einbeziehung 

§ 296 HGB - Verzicht auf die Einbeziehung

Handelsgesetzbuch

   Drittes Buch (Handelsbücher)
      Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
         Zweiter Unterabschnitt (Konzernabschluss und Konzernlagebericht)
            Zweiter Titel (Konsolidierungskreis)

(1) Ein Tochterunternehmen braucht in den Konzernabschluss nicht einbezogen zu werden, wenn

(2) Ein Tochterunternehmen braucht in den Konzernabschluss nicht einbezogen zu werden, wenn es für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung ist.
Entsprechen mehrere Tochterunternehmen der Voraussetzung des Satzes 1, so sind diese Unternehmen in den Konzernabschluss einzubeziehen, wenn sie zusammen nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

(3) Die Anwendung der Absätze 1 und 2 ist im Konzernanhang zu begründen.


Fußnoten:


Zu § 296: Eingefügt durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Drittes Buch (Handelsbücher)
      • Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
        • Erster Unterabschnitt (Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft und Lagebericht)
          • Zweiter Titel (Bilanz)
        • § 271 Beteiligungen. Verbundene Unternehmen
        • Zweiter Unterabschnitt (Konzernabschluss und Konzernlagebericht)
          • Erster Titel (Anwendungsbereich)
        • § 290 Pflicht zur Aufstellung
        • § 291 Befreiende Wirkung von EU/EWR-Konzernabschlüssen
          • Zweiter Titel (Konsolidierungskreis)
        • § 294 Einzubeziehende Unternehmen. Vorlage- und Auskunftspflichten
          • Vierter Titel (Vollkonsolidierung)
        • § 301 Kapitalkonsolidierung
          • Achter Titel (Konzernanhang)
        • § 313 Erläuterung der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung. Angaben zum Beteiligungsbesitz
      • Vierter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige)
        • Erster Unterabschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute)
          • Fünfter Titel (Konzernabschluss, Konzernlagebericht, Konzernzwischenabschluss)
        • § 340j Einzubeziehende Unternehmen

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