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JuraForum.deGesetzeHGB§ 296 HGB - Verzicht auf die Einbeziehung 

Stand: 17.06.2013

§ 296 HGB - Verzicht auf die Einbeziehung

Handelsgesetzbuch

   Drittes Buch (Handelsbücher)
      Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
         Zweiter Unterabschnitt (Konzernabschluß und Konzernlagebericht)
            Zweiter Titel (Konsolidierungskreis)

(1) Ein Tochterunternehmen braucht in den Konzernabschluß nicht einbezogen zu werden, wenn

1.
erhebliche und andauernde Beschränkungen die Ausübung der Rechte des Mutterunternehmens in bezug auf das Vermögen oder die Geschäftsführung dieses Unternehmens nachhaltig beeinträchtigen,
2.
die für die Aufstellung des Konzernabschlusses erforderlichen Angaben nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder Verzögerungen zu erhalten sind oder
3.
die Anteile des Tochterunternehmens ausschließlich zum Zwecke ihrer Weiterveräußerung gehalten werden.

(2) Ein Tochterunternehmen braucht in den Konzernabschluß nicht einbezogen zu werden, wenn es für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung ist. Entsprechen mehrere Tochterunternehmen der Voraussetzung des Satzes 1, so sind diese Unternehmen in den Konzernabschluß einzubeziehen, wenn sie zusammen nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

(3) Die Anwendung der Absätze 1 und 2 ist im Konzernanhang zu begründen.



Weitere Vorschriften um § 296 HGB

Erwähnungen von § 296 HGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 296 HGB:

  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Drittes Buch (Handelsbücher)
      • Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
        • Erster Unterabschnitt (Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht)
          • Zweiter Titel (Bilanz)
        • § 271 Beteiligungen. Verbundene Unternehmen
        • Zweiter Unterabschnitt (Konzernabschluß und Konzernlagebericht)
          • Erster Titel (Anwendungsbereich)
        • § 290 Pflicht zur Aufstellung
        • § 291 Befreiende Wirkung von EU/EWR-Konzernabschlüssen
          • Zweiter Titel (Konsolidierungskreis)
        • § 294 Einzubeziehende Unternehmen Vorlage- und Auskunftspflichten
          • Vierter Titel (Vollkonsolidierung)
        • § 301 Kapitalkonsolidierung
          • Achter Titel (Konzernanhang)
        • § 313 Erläuterung der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung. Angaben zum Beteiligungsbesitz.
      • Vierter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige)
        • Erster Unterabschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute)
          • Fünfter Titel (Konzernabschluß, Konzernlagebericht, Konzernzwischenabschluß)
        • § 340j Einzubeziehende Unternehmen

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