JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 296 HGB - Verzicht auf die Einbeziehung
Drittes Buch (Handelsbücher)
Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
Zweiter Unterabschnitt (Konzernabschluss und Konzernlagebericht)
Zweiter Titel (Konsolidierungskreis)
(1) Ein Tochterunternehmen braucht in den Konzernabschluss nicht einbezogen zu werden, wenn
(2) Ein Tochterunternehmen braucht in den Konzernabschluss nicht einbezogen zu werden, wenn es für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung ist.
Entsprechen mehrere Tochterunternehmen der Voraussetzung des Satzes 1, so sind diese Unternehmen in den Konzernabschluss einzubeziehen, wenn sie zusammen nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
(3) Die Anwendung der Absätze 1 und 2 ist im Konzernanhang zu begründen.
Fußnoten:
Zu § 296: Eingefügt durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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