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JuraForum.deGesetzeHGB§ 290 HGB - Pflicht zur Aufstellung 

§ 290 HGB - Pflicht zur Aufstellung

Handelsgesetzbuch

   Drittes Buch (Handelsbücher)
      Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
         Zweiter Unterabschnitt (Konzernabschluss und Konzernlagebericht)
            Erster Titel (Anwendungsbereich)

(1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland haben in den ersten fünf Monaten des Konzerngeschäftsjahrs für das vergangene Konzerngeschäftsjahr einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, wenn diese auf ein anderes Unternehmen (Tochterunternehmen) unmittel- oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
Ist das Mutterunternehmen eine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 325 Abs. 4 Satz 1, sind der Konzernabschluss sowie der Konzernlagebericht in den ersten vier Monaten des Konzerngeschäftsjahrs für das vergangene Konzerngeschäftsjahr aufzustellen.

(2) Beherrschender Einfluss eines Mutterunternehmens besteht stets, wenn

(3) Als Rechte, die einem Mutterunternehmen nach Absatz 2 zustehen, gelten auch die einem Tochterunternehmen zustehenden Rechte und die den für Rechnung des Mutterunternehmens oder von Tochterunternehmen handelnden Personen zustehenden Rechte.
Den einem Mutterunternehmen an einem anderen Unternehmen zustehenden Rechten werden die Rechte hinzugerechnet, über die es oder ein Tochterunternehmen auf Grund einer Vereinbarung mit anderen Gesellschaftern dieses Unternehmens verfügen kann.
Abzuziehen sind Rechte, die

(4) Welcher Teil der Stimmrechte einem Unternehmen zusteht, bestimmt sich für die Berechnung der Mehrheit nach Absatz 2 Nr. 1 nach dem Verhältnis der Zahl der Stimmrechte, die es aus den ihm gehörenden Anteilen ausüben kann, zur Gesamtzahl aller Stimmrechte.
Von der Gesamtzahl aller Stimmrechte sind die Stimmrechte aus eigenen Anteilen abzuziehen, die dem Tochterunternehmen selbst, einem seiner Tochterunternehmen oder einer anderen Person für Rechnung dieser Unternehmen gehören.

(5) Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn es nur Tochterunternehmen hat, die gemäß § 296 nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden brauchen.


Fußnoten:


Zu § 290: Eingefügt durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355), geändert durch G vom 10. 11. 2006 (BGBl I S. 2553) und 25. 5. 2009 (BGBl I S. 1102).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Aktiengesetz (AktG)
    • Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      • Vierter Teil (Verfassung der Aktiengesellschaft)
        • Erster Abschnitt (Vorstand)
      • § 90 Berichte an den Aufsichtsrat
        • Zweiter Abschnitt (Aufsichtsrat)
      • § 111 Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats
        • Vierter Abschnitt (Hauptversammlung)
          • Dritter Unterabschnitt (Verhandlungsniederschrift. Auskunftsrecht)
        • § 131 Auskunftsrecht des Aktionärs
      • Fünfter Teil (Rechnungslegung. Gewinnverwendung)
        • Zweiter Abschnitt (Prüfung des Jahresabschlusses)
          • Zweiter Unterabschnitt (Prüfung durch den Aufsichtsrat)
        • § 170 Vorlage an den Aufsichtsrat
        • § 171 Prüfung durch den Aufsichtsrat
        • Dritter Abschnitt (Feststellung des Jahresabschlusses. Gewinnverwendung)
          • Erster Unterabschnitt (Feststellung des Jahresabschlusses)
        • § 173 Feststellung durch die Hauptversammlung
          • Dritter Unterabschnitt (Ordentliche Hauptversammlung)
        • § 175 Einberufung
  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Drittes Buch (Handelsbücher)
      • Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
        • Erster Unterabschnitt (Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft und Lagebericht)
          • Erster Titel (Allgemeine Vorschriften)
        • § 264 Pflicht zur Aufstellung
          • Zweiter Titel (Bilanz)
        • § 271 Beteiligungen. Verbundene Unternehmen
          • Fünfter Titel (Anhang)
        • § 286 Unterlassen von Angaben
        • Sechster Unterabschnitt (Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder)
      • § 331 Unrichtige Darstellung
      • § 333 Verletzung der Geheimhaltungspflicht
      • Vierter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige)
        • Erster Unterabschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute)
          • Fünfter Titel (Konzernabschluss, Konzernlagebericht, Konzernzwischenabschluss)
        • § 340i Pflicht zur Aufstellung
        • Zweiter Unterabschnitt (Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds)
          • Fünfter Titel (Konzernabschluss, Konzernlagebericht)
        • § 341i Aufstellung, Fristen
        • § 341j Anzuwendende Vorschriften
  • Gesetz über das Kreditwesen (KWG)
    • Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
      • 1. (Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften, Finanzkonglomerate, gemischte Unternehmen und Finanzunternehmen)
    • § 1 Begriffsbestimmungen
  • Gesetz über den Wertpapierhandel (WpHG)
    • Abschnitt 5 (Mitteilung, Veröffentlichung und Übermittlung von Veränderungen des Stimmrechtsanteils an das Unternehmensregister)
  • § 22 Zurechnung von Stimmrechten
  • § 24 Mitteilung durch Konzernunternehmen

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