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JuraForum.deGesetzeHGB§ 29 HGB 

Stand: 20.05.2013

§ 29 HGB

Handelsgesetzbuch

   Erstes Buch (Handelsstand)
      Dritter Abschnitt (Handelsfirma)

Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma, den Ort und die inländische Geschäftsanschrift seiner Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich die Niederlassung befindet, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.


Weitere Vorschriften um § 29 HGB

Entscheidungen zu § 29 HGB

  • OLG-FRANKFURT, 20.12.2001, 20 W 184/01
    Bei der Eintragung eines kommunalen Eigenbetriebes in das Handelsregister sind als Vorstand im Sinne des § 33 Abs. 2 HGB nicht die Mitglieder des Magistrats, sondern der Betriebsleitung anzugeben, wobei auch die sich aus § 3 HessEigBG ergebenden Einschränkungen mit aufzunehmen sind (§§ 29, 33 HGB, §§ 1,2,3 HessEigBG).

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 29 HGB:

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