JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 29 HGB
Erstes Buch (Handelsstand)
Dritter Abschnitt (Handelsfirma)
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma, den Ort und die inländische Geschäftsanschrift seiner Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich die Niederlassung befindet, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 29 HGB:
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