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§ 284 HGB - Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
Handelsgesetzbuch
Drittes Buch (Handelsbücher)
Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
Erster Unterabschnitt (Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft und Lagebericht)
Fünfter Titel (Anhang)
(1) In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben oder die im Anhang zu machen sind, weil sie in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Bilanz oder in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen wurden.
(2) Im Anhang müssen
- 1. die auf die Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben werden;
- 2. die Grundlagen für die Umrechnung in Euro angegeben werden, soweit der Jahresabschluss Posten enthält, denen Beträge zu Grunde liegen, die auf fremde Währung lauten oder ursprünglich auf fremde Währung lauteten;
- 3. Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben und begründet werden; deren Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert darzustellen;
- 4. bei Anwendung einer Bewertungsmethode nach § 240 Abs. 4, § 256 Satz 1 die Unterschiedsbeträge pauschal für die jeweilige Gruppe ausgewiesen werden, wenn die Bewertung im Vergleich zu einer Bewertung auf der Grundlage des letzten vor dem Abschlussstichtag bekannten Börsenkurses oder Marktpreises einen erheblichen Unterschied aufweist;
- 5. Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten gemacht werden.
Fußnoten:
Zu § 284: Eingefügt durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355), geändert durch G vom 9. 6. 1998 (BGBl I S. 1242).
Weitere Paragraphen:
Erwähnung in anderen Vorschriften:
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Drittes Buch (Handelsbücher)
- Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
- Erster Unterabschnitt (Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft und Lagebericht)
- § 288 Größenabhängige Erleichterungen
- Sechster Unterabschnitt (Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder)
- § 334 Bußgeldvorschriften
- Vierter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige)
- Erster Unterabschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute)
- Zweiter Titel (Jahresabschluss, Lagebericht, Zwischenabschluss)
- § 340a Anzuwendende Vorschriften
- Achter Titel (Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder)
- § 340n Bußgeldvorschriften
- Zweiter Unterabschnitt (Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds)
- Achter Titel (Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder)
- § 341n Bußgeldvorschriften