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JuraForum.deGesetzeHGB§ 28 HGB 

Stand: 20.05.2013

§ 28 HGB

Handelsgesetzbuch

   Erstes Buch (Handelsstand)
      Dritter Abschnitt (Handelsfirma)

(1) Tritt jemand als persönlich haftender Gesellschafter oder als Kommanditist in das Geschäft eines Einzelkaufmanns ein, so haftet die Gesellschaft, auch wenn sie die frühere Firma nicht fortführt, für alle im Betrieb des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers. Die in dem Betrieb begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf die Gesellschaft übergegangen.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von einem Gesellschafter dem Dritten mitgeteilt worden ist.

(3) Wird der frühere Geschäftsinhaber Kommanditist und haftet die Gesellschaft für die im Betrieb seines Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten, so ist für die Begrenzung seiner Haftung § 26 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in § 26 Abs. 1 bestimmte Frist mit dem Ende des Tages beginnt, an dem die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.



Weitere Vorschriften um § 28 HGB

Entscheidungen zu § 28 HGB

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 19.06.2008, 12 U 204/07
    1. Macht der Mieter geltend, sein Mietvertrag sei auf die den Gewerbebetrieb fortführende neu gegründete GmbH übertragen und er sei aus dem Vertrag entlassen worden, so hat er dies im Einzelnen darzulegen. 2. Bei Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH besteht insoweit auch kein auf einem Erfahrungssatz aufbauender...
  • OLG-NAUMBURG, 17.01.2006, 9 U 86/05
    Tritt ein Rechtsanwalt in die Kanzlei eines bisherigen Einzelanwaltes ein und bilden beide sodann eine Sozietät, so haftet er für den Mietzins als sogenannte Altverbindlichkeit gegenüber dem Vermieter auch dann gemäß § 28 HGB in analoger Anwendung, wenn er nicht zugleich in den bestehenden Mietvertrag als weitere...
  • OLG-CELLE, 15.06.2005, 3 U 284/04
    Wenn sich das als Mietpartei verpflichtende Einzelunternehmen durch Eintritt eines Gesellschafters in eine Offene Handelsgesellschaft umwandelt, kann die erforderliche Mitwirkung der Vermieterin zum Vertragsübergang darin bestehen, dass sie in der an die OHG gerichteten Kündigung des Mietvertrags auf "das bestehende Mietverhältnis"...
  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 26.01.2005, 5 S 1662/03
    1. Verpflichtet sich der Bauherr in einem gerichtlichen Vergleich, der zur Beilegung eines Nachbarrechtsstreits gegen die ihm erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Lkw-Halle im Rahmen eines Speditionsunternehmens geschlossen worden ist, auf dem Betriebsgrundstück Lkw-Fahrten nachts zu unterlassen, so trifft diese Verpflichtung...
  • LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN, 19.01.2005, 3 Sa 296/04
    1. Die einjährige Verjährungsregelung des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EGHGB ist bei Ansprüchen auf monatliche Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung als lex specialis gegenüber § 18a Satz 2 BetrAVG in Verbindung mit § 195 BGB (dreijährige Verjährungsfrist) einzuordnen. 2. Die vertragliche oder...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 28 HGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 28 HGB:

  • Umwandlungsgesetz (UmwG)
    • Drittes Buch (Spaltung)
      • Erster Teil (Allgemeine Vorschriften)
        • Zweiter Abschnitt (Spaltung zur Aufnahme)
      • § 133 Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten

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