JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 278 HGB - Steuern
Drittes Buch (Handelsbücher)
Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
Erster Unterabschnitt (Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft und Lagebericht)
Dritter Titel (Gewinn- und Verlustrechnung)
Die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag sind auf der Grundlage des Beschlusses über die Verwendung des Ergebnisses zu berechnen; liegt ein solcher Beschluss im Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses nicht vor, so ist vom Vorschlag über die Verwendung des Ergebnisses auszugehen.
Weicht der Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses vom Vorschlag ab, so braucht der Jahresabschluss nicht geändert zu werden.
Fußnoten:
Zu § 278: Eingefügt durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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