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JuraForum.deGesetzeHGB§ 277 HGB - Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung 

Stand: 17.06.2013

§ 277 HGB - Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

Handelsgesetzbuch

   Drittes Buch (Handelsbücher)
      Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
         Erster Unterabschnitt (Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht)
            Dritter Titel (Gewinn- und Verlustrechnung)

(1) Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft typischen Erzeugnissen und Waren sowie aus von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft typischen Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer auszuweisen.

(2) Als Bestandsveränderungen sind sowohl Änderungen der Menge als auch solche des Wertes zu berücksichtigen; Abschreibungen jedoch nur, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft sonst üblichen Abschreibungen nicht überschreiten.

(3) Außerplanmäßige Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 Satz 3 und 4 sind jeweils gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. Erträge und Aufwendungen aus Verlustübernahme und auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrags erhaltene oder abgeführte Gewinne sind jeweils gesondert unter entsprechender Bezeichnung auszuweisen.

(4) Unter den Posten "außerordentliche Erträge" und "außerordentliche Aufwendungen" sind Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft anfallen. Die Posten sind hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art im Anhang zu erläutern, soweit die ausgewiesenen Beträge für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Satz 2 gilt entsprechend für alle Aufwendungen und Erträge, die einem anderen Geschäftsjahr zuzurechnen sind.

(5) Erträge aus der Abzinsung sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten „Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge“ und Aufwendungen gesondert unter dem Posten „Zinsen und ähnliche Aufwendungen“ auszuweisen. Erträge aus der Währungsumrechnung sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten „Sonstige betriebliche Erträge“ und Aufwendungen aus der Währungsumrechnung gesondert unter dem Posten „Sonstige betriebliche Aufwendungen“ auszuweisen.



Weitere Vorschriften um § 277 HGB

Entscheidungen zu § 277 HGB

  • OLG-DUESSELDORF, 07.05.2008, VI-Kart 1/07 (V)
    1. Auf eine Anstalt öffentlichen Rechts ist § 17 Abs. 2 AktG, wonach von einem im Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen vermutet wird, dass es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist, nicht anwendbar. 2. Ein nach § 36 Abs. 3 GWB als Unternehmen geltendes Bundesland hat gemäß § 17 Abs. 1 AktG die...
  • BGH, 21.01.2004, VIII ZR 74/03
    Eine Ausgleichszahlung, die an die Stelle des entgangenen Gewinns aus einem Vorgang der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit tritt, ist grundsätzlich kein außerordentlicher Ertrag im Sinne des § 277 Abs. 4 Satz 1 HGB.

Erwähnungen von § 277 HGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 277 HGB:

  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Drittes Buch (Handelsbücher)
      • Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
        • Erster Unterabschnitt (Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht)
          • Dritter Titel (Gewinn- und Verlustrechnung)
        • § 276 Größenabhängige Erleichterungen
        • Zweiter Unterabschnitt (Konzernabschluß und Konzernlagebericht)
          • Dritter Titel (Inhalt und Form des Konzernabschlusses)
        • § 298 Anzuwendende VorschriftenErleichterungen
        • Vierter Unterabschnitt (Offenlegung. Prüfung durch den Betreiber des Bundesanzeigers)
      • § 329 Prüfungs- und Unterrichtungspflicht des Betreibers des Bundesanzeigers
        • Sechster Unterabschnitt (Straf- und BußgeldvorschriftenOrdnungsgelder)
      • § 334 Bußgeldvorschriften
      • § 335 Festsetzung von Ordnungsgeld
      • Dritter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften)
    • § 336
      • Vierter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige)
        • Erster Unterabschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute)
          • Achter Titel (Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder)
        • § 340n Bußgeldvorschriften
          • Zweiter Titel (Jahresabschluß, Lagebericht, Zwischenabschluß)
        • § 340a Anzuwendende Vorschriften
        • Zweiter Unterabschnitt (Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds)
          • Achter Titel (Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder)
        • § 341n Bußgeldvorschriften
          • Zweiter Titel (Jahresabschluß, Lagebericht)
        • § 341a Anzuwendende Vorschriften

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