JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 275 HGB - Gliederung
Drittes Buch (Handelsbücher)
Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
Erster Unterabschnitt (Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft und Lagebericht)
Dritter Titel (Gewinn- und Verlustrechnung)
(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen.
Dabei sind die in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.
(2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:
Umsatzerlöse
Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
andere aktivierte Eigenleistungen
sonstige betriebliche Erträge
Materialaufwand:
Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
Aufwendungen für bezogene Leistungen
Personalaufwand:
Löhne und Gehälter
soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung, davon für Altersversorgung
Abschreibungen:
auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen sowie auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs (Anm.*)
auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten
sonstige betriebliche Aufwendungen
Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen
Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen
sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen
Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
außerordentliche Erträge
außerordentliche Aufwendungen
außerordentliches Ergebnis
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
sonstige Steuern
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
(3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:
(4) Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen dürfen in der Gewinn- und Verlustrechnung erst nach dem Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" ausgewiesen werden.
Fußnoten:
Zu § 275: Eingefügt durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355), geändert durch G vom 25. 5. 2009 (BGBl I S. 1102).
(1) Red. Anm.:Nach Artikel 1 Nummer 27 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sollen in § 275 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a die Wörter "sowie die aktivierten Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs" gestrichen werden.
Diese Änderung ist nicht durchführbar.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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