JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 274a HGB - Größenabhängige Erleichterungen
Drittes Buch (Handelsbücher)
Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften
für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit
beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
Erster Unterabschnitt (Jahresabschluß
der Kapitalgesellschaft und Lagebericht)
Zweiter Titel (Bilanz)
Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Anwendung der folgenden Vorschriften befreit:
Folgende Vorschriften verweisen auf § 274a HGB:
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