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JuraForum.deGesetzeHGB§ 274a HGB - Größenabhängige Erleichterungen 

Stand: 20.05.2013

§ 274a HGB - Größenabhängige Erleichterungen

Handelsgesetzbuch

   Drittes Buch (Handelsbücher)
      Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
         Erster Unterabschnitt (Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht)
            Zweiter Titel (Bilanz)

Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Anwendung der folgenden Vorschriften befreit:

1.
§ 268 Abs. 2 über die Aufstellung eines Anlagengitters,
2.
§ 268 Abs. 4 Satz 2 über die Pflicht zur Erläuterung bestimmter Forderungen im Anhang,
3.
§ 268 Abs. 5 Satz 3 über die Erläuterung bestimmter Verbindlichkeiten im Anhang,
4.
§ 268 Abs. 6 über den Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 Abs. 3,
5.
§ 274 über die Abgrenzung latenter Steuern.


Weitere Vorschriften um § 274a HGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 274a HGB:

  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Drittes Buch (Handelsbücher)
      • Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
        • Erster Unterabschnitt (Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht)
          • Zweiter Titel (Bilanz)
        • § 267a Kleinstkapitalgesellschaften

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