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JuraForum.deGesetzeHGB§ 268 HGB - Vorschriften zu einzelnen Posten der BilanzBilanzvermerke 

Stand: 20.05.2013

§ 268 HGB - Vorschriften zu einzelnen Posten der BilanzBilanzvermerke

Handelsgesetzbuch

   Drittes Buch (Handelsbücher)
      Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
         Erster Unterabschnitt (Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht)
            Zweiter Titel (Bilanz)

(1) Die Bilanz darf auch unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt werden. Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so tritt an die Stelle der Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" und "Gewinnvortrag/Verlustvortrag" der Posten "Bilanzgewinn/Bilanzverlust"; ein vorhandener Gewinn- oder Verlustvortrag ist in den Posten "Bilanzgewinn/Bilanzverlust" einzubeziehen und in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben.

(2) In der Bilanz oder im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Geschäftsjahrs sowie die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe gesondert aufzuführen. Die Abschreibungen des Geschäftsjahrs sind entweder in der Bilanz bei dem betreffenden Posten zu vermerken oder im Anhang in einer der Gliederung des Anlagevermögens entsprechenden Aufgliederung anzugeben.

(3) Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht und ergibt sich ein Überschuß der Passivposten über die Aktivposten, so ist dieser Betrag am Schluß der Bilanz auf der Aktivseite gesondert unter der Bezeichnung "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen.

(4) Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken. Werden unter dem Posten "sonstige Vermögensgegenstände" Beträge für Vermögensgegenstände ausgewiesen, die erst nach dem Abschlußstichtag rechtlich entstehen, so müssen Beträge, die einen größeren Umfang haben, im Anhang erläutert werden.

(5) Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen sind, soweit Anzahlungen auf Vorräte nicht von dem Posten "Vorräte" offen abgesetzt werden, unter den Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen. Sind unter dem Posten "Verbindlichkeiten" Beträge für Verbindlichkeiten ausgewiesen, die erst nach dem Abschlußstichtag rechtlich entstehen, so müssen Beträge, die einen größeren Umfang haben, im Anhang erläutert werden.

(6) Ein nach § 250 Abs. 3 in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommener Unterschiedsbetrag ist in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben.

(7) Die in § 251 bezeichneten Haftungsverhältnisse sind jeweils gesondert unter der Bilanz oder im Anhang unter Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten anzugeben; bestehen solche Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen, so sind sie gesondert anzugeben.

(8) Werden selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens in der Bilanz ausgewiesen, so dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens den insgesamt angesetzten Beträgen abzüglich der hierfür gebildeten passiven latenten Steuern entsprechen. Werden aktive latente Steuern in der Bilanz ausgewiesen, ist Satz 1 auf den Betrag anzuwenden, um den die aktiven latenten Steuern die passiven latenten Steuern übersteigen. Bei Vermögensgegenständen im Sinn des § 246 Abs. 2 Satz 2 ist Satz 1 auf den Betrag abzüglich der hierfür gebildeten passiven latenten Steuern anzuwenden, der die Anschaffungskosten übersteigt.



Weitere Vorschriften um § 268 HGB

Entscheidungen zu § 268 HGB

  • OLG-CELLE, 07.05.2008, 9 U 191/07
    1. Die Handelsbilanz, aus der sich die bilanzielle Überschuldung ergibt, indiziert die rechnerische Überschuldung der Gesellschaft, die Voraussetzung der Haftung nach § 64 Abs. 2 GmbHG ist. Weitere Darlegungen des Insolvenzverwalters zu stillen Reserven oder sonstigen, in der Handelsbilanz nicht erfassten Vermögenswerten sind nur...
  • BFH, 25.10.2006, I R 6/05
    Verpflichtungen aus sog. harten Patronatserklärungen sind erst zu passivieren, wenn die Gefahr einer Inanspruchnahme ernsthaft droht. Eine Inanspruchnahme aus einer konzerninternen Patronatserklärung der Muttergesellschaft für ein Tochterunternehmen droht dann nicht, wenn das Schuldnerunternehmen zwar in der Krise ist, innerhalb des...
  • BFH, 16.12.1998, II R 60/96
    BUNDESFINANZHOF Ab 1. Januar 1993 ist ein in der Steuerbilanz einer GmbH auszuweisender Körperschaftsteuererstattungsanspruch auch dann in der Vermögensaufstellung anzusetzen, wenn er auf einer erst nach dem Bewertungsstichtag beschlossenen Gewinnausschüttung beruht. BewG i.d.F. des StÄndG 1992 § 95 Abs. 1, § 109 Abs. 1 EStG §...

Erwähnungen von § 268 HGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 268 HGB:

  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Zweiter Teil (Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte)
      • Erster Abschnitt (Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren)
    • § 22a Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses
  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Zweites Buch (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
      • Zweiter Abschnitt (Kommanditgesellschaft)
    • § 172
    • Drittes Buch (Handelsbücher)
      • Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
        • Erster Unterabschnitt (Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht)
          • Erster Titel (Allgemeine Vorschriften)
        • § 264c Besondere Bestimmungen für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a
        • § 264 Pflicht zur Aufstellung
          • Zweiter Titel (Bilanz)
        • § 267 Umschreibung der Größenklassen
        • § 267a Kleinstkapitalgesellschaften
        • § 274a Größenabhängige Erleichterungen
          • Fünfter Titel (Anhang)
        • § 285 Sonstige Pflichtangaben
        • Zweiter Unterabschnitt (Konzernabschluß und Konzernlagebericht)
          • Dritter Titel (Inhalt und Form des Konzernabschlusses)
        • § 298 Anzuwendende VorschriftenErleichterungen
          • Achter Titel (Konzernanhang)
        • § 314 Sonstige Pflichtangaben
        • Sechster Unterabschnitt (Straf- und BußgeldvorschriftenOrdnungsgelder)
      • § 334 Bußgeldvorschriften
      • § 335 Festsetzung von Ordnungsgeld
      • Vierter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige)
        • Erster Unterabschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute)
          • Zweiter Titel (Jahresabschluß, Lagebericht, Zwischenabschluß)
        • § 340a Anzuwendende Vorschriften
          • Achter Titel (Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder)
        • § 340n Bußgeldvorschriften
        • Zweiter Unterabschnitt (Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds)
          • Zweiter Titel (Jahresabschluß, Lagebericht)
        • § 341a Anzuwendende Vorschriften
          • Achter Titel (Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder)
        • § 341n Bußgeldvorschriften
  • Aktiengesetz (AktG)
    • Zweites Buch (Kommanditgesellschaft auf Aktien)
  • § 286 Jahresabschluß. Lagebericht
    • Drittes Buch (Verbundene Unternehmen)
      • Erster Teil (Unternehmensverträge)
        • Dritter Abschnitt (Sicherung der Gesellschaft und der Gläubiger)
      • § 301 Höchstbetrag der Gewinnabführung

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