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JuraForum.deGesetzeHGB§ 267 HGB - Umschreibung der Größenklassen 

§ 267 HGB - Umschreibung der Größenklassen

Handelsgesetzbuch

   Drittes Buch (Handelsbücher)
      Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
         Erster Unterabschnitt (Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft und Lagebericht)
            Zweiter Titel (Bilanz)

(1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und jeweils mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

(3) Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 2 bezeichneten Merkmale überschreiten.
Eine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d gilt stets als große.

(4) Die Rechtsfolgen der Merkmale nach den Absätzen 1 bis 3 Satz 1 treten nur ein, wenn sie an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden.
Im Falle der Umwandlung oder Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1, 2 oder 3 am ersten Abschlussstichtag nach der Umwandlung oder Neugründung vorliegen.

(5) Als durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer gilt der vierte Teil der Summe aus den Zahlen der jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer, jedoch ohne die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.

(6) Informations- und Auskunftsrechte der Arbeitnehmervertretungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.


Fußnoten:


Zu § 267: Eingefügt durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355), geändert durch G vom 16. 12. 1986 (BGBl I S. 2478), 25. 7. 1994 (BGBl I S. 1682), 28. 10. 1994 (BGBl I S. 3210), 24. 3. 1998 (BGBl I S. 529), 24. 2. 2000 (BGBl I S. 154), 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3414), 4. 12. 2004 (BGBl I S. 3166) und 25. 5. 2009 (BGBl I S. 1102).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Drittes Buch (Handelsbücher)
      • Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
        • Erster Unterabschnitt (Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft und Lagebericht)
          • Erster Titel (Allgemeine Vorschriften)
        • § 264 Pflicht zur Aufstellung
          • Zweiter Titel (Bilanz)
        • § 266 Gliederung der Bilanz
          • Dritter Titel (Gewinn- und Verlustrechnung)
        • § 276 Größenabhängige Erleichterungen
          • Fünfter Titel (Anhang)
        • § 288 Größenabhängige Erleichterungen
          • Sechster Titel (Lagebericht)
        • § 289
        • Zweiter Unterabschnitt (Konzernabschluss und Konzernlagebericht)
          • Erster Titel (Anwendungsbereich)
        • § 293 Größenabhängige Befreiungen
        • Dritter Unterabschnitt (Prüfung)
      • § 316 Pflicht zur Prüfung
      • § 319 Auswahl der Abschlussprüfer und Ausschlussgründe
        • Vierter Unterabschnitt (Offenlegung. Prüfung durch den Betreiber des Bundesanzeigers)
      • § 326 Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung
      • § 327 Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung
      • § 329 Prüfungs- und Unterrichtungspflicht des Betreibers des Bundesanzeigers
        • Fünfter Unterabschnitt (Verordnungsermächtigung für Formblätter und andere Vorschriften)
      • § 330
        • Sechster Unterabschnitt (Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder)
      • § 335 Festsetzung von Ordnungsgeld
      • Vierter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige)
        • Erster Unterabschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute)
          • Zweiter Titel (Jahresabschluss, Lagebericht, Zwischenabschluss)
        • § 340a Anzuwendende Vorschriften
        • Zweiter Unterabschnitt (Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds)
          • Zweiter Titel (Jahresabschluss, Lagebericht)
        • § 341a Anzuwendende Vorschriften
  • Umwandlungsgesetz (UmwG)
    • Zweites Buch (Verschmelzung)
      • Erster Teil (Allgemeine Vorschriften)
        • Zweiter Abschnitt (Verschmelzung durch Aufnahme)
      • § 11 Stellung und Verantwortlichkeit der Verschmelzungsprüfer

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