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JuraForum.deGesetzeHGB§ 267 HGB - Umschreibung der Größenklassen 

Stand: 19.04.2013

§ 267 HGB - Umschreibung der Größenklassen

Handelsgesetzbuch

   Drittes Buch (Handelsbücher)
      Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
         Erster Unterabschnitt (Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht)
            Zweiter Titel (Bilanz)

(1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

1.
4 840 000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Abs. 3).
2.
9 680 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag.
3.
Im Jahresdurchschnitt fünfzig Arbeitnehmer.

(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und jeweils mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

1.
19 250 000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Abs. 3).
2.
38 500 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag.
3.
Im Jahresdurchschnitt zweihundertfünfzig Arbeitnehmer.

(3) Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 2 bezeichneten Merkmale überschreiten. Eine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d gilt stets als große.

(4) Die Rechtsfolgen der Merkmale nach den Absätzen 1 bis 3 Satz 1 treten nur ein, wenn sie an den Abschlußstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden. Im Falle der Umwandlung oder Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1, 2 oder 3 am ersten Abschlußstichtag nach der Umwandlung oder Neugründung vorliegen.

(5) Als durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer gilt der vierte Teil der Summe aus den Zahlen der jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer, jedoch ohne die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.

(6) Informations- und Auskunftsrechte der Arbeitnehmervertretungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.



Weitere Vorschriften um § 267 HGB

Entscheidungen zu § 267 HGB

  • BGH, 26.11.2007, II ZR 227/06
    a) Eine Regelung in der Satzung einer AG, welche uneingeschränkt die Aufstellung eines Lageberichts vorsieht, derogiert das fakultative Privileg des § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB. Die faktische Handhabung der Satzung im vorherigen Stadium einer Vorratsgesellschaft ist kein maßgebliches Kriterium für eine vom objektiven Sinngehalt...
  • OLG-KARLSRUHE, 15.04.2003, 8 U 276/01
    1. Die Haftung eines Steuerberaters für einen im Auftrag des Mandanten erstellten vorläufigen Jahresabschluss gegenüber Dritten scheidet aus, wenn der Steuerberater keine Kenntnis davon hat, dass der Abschluss im Rahmen von Verhandlungen mit diesen Dritten Verwendung finden soll. 2. Eine Haftung des Steuerberaters kann nicht daraus...

Erwähnungen von § 267 HGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 267 HGB:

  • Umwandlungsgesetz (UmwG)
    • Zweites Buch (Verschmelzung)
      • Erster Teil (Allgemeine Vorschriften)
        • Zweiter Abschnitt (Verschmelzung durch Aufnahme)
      • § 11 Stellung und Verantwortlichkeit der Verschmelzungsprüfer
  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Drittes Buch (Handelsbücher)
      • Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
        • Erster Unterabschnitt (Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht)
          • Erster Titel (Allgemeine Vorschriften)
        • § 264 Pflicht zur Aufstellung
          • Zweiter Titel (Bilanz)
        • § 266 Gliederung der Bilanz
        • § 267a Kleinstkapitalgesellschaften
          • Dritter Titel (Gewinn- und Verlustrechnung)
        • § 276 Größenabhängige Erleichterungen
          • Fünfter Titel (Anhang)
        • § 288 Größenabhängige Erleichterungen
          • Sechster Titel (Lagebericht)
        • § 289
        • Zweiter Unterabschnitt (Konzernabschluß und Konzernlagebericht)
          • Erster Titel (Anwendungsbereich)
        • § 293 Größenabhängige Befreiungen
        • Dritter Unterabschnitt (Prüfung)
      • § 316 Pflicht zur Prüfung
      • § 319 Auswahl der Abschlussprüfer und Ausschlussgründe
        • Vierter Unterabschnitt (Offenlegung. Prüfung durch den Betreiber des Bundesanzeigers)
      • § 326 Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften bei der Offenlegung
      • § 327 Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung
      • § 329 Prüfungs- und Unterrichtungspflicht des Betreibers des Bundesanzeigers
        • Fünfter Unterabschnitt (Verordnungsermächtigung für Formblätter und andere Vorschriften)
      • § 330
        • Sechster Unterabschnitt (Straf- und BußgeldvorschriftenOrdnungsgelder)
      • § 335 Festsetzung von Ordnungsgeld
      • Vierter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige)
        • Erster Unterabschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute)
          • Zweiter Titel (Jahresabschluß, Lagebericht, Zwischenabschluß)
        • § 340a Anzuwendende Vorschriften
        • Zweiter Unterabschnitt (Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds)
          • Zweiter Titel (Jahresabschluß, Lagebericht)
        • § 341a Anzuwendende Vorschriften

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