Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeHGB§ 264d HGB - Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft 

Stand: 19.04.2013

§ 264d HGB - Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft

Handelsgesetzbuch

   Drittes Buch (Handelsbücher)
      Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
         Erster Unterabschnitt (Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht)
            Erster Titel (Allgemeine Vorschriften)

Eine Kapitalgesellschaft ist kapitalmarktorientiert, wenn sie einen organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat.



Weitere Vorschriften um § 264d HGB

Entscheidungen zu § 264d HGB

  • BGH, 12.01.2009, II ZR 27/08
    Zur Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund wegen eines unheilbaren Zerwürfnisses mit einem Mitgeschäftsführer bei einer Zweipersonen-GmbH.
  • BGH, 26.11.2007, II ZR 227/06
    a) Eine Regelung in der Satzung einer AG, welche uneingeschränkt die Aufstellung eines Lageberichts vorsieht, derogiert das fakultative Privileg des § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB. Die faktische Handhabung der Satzung im vorherigen Stadium einer Vorratsgesellschaft ist kein maßgebliches Kriterium für eine vom objektiven Sinngehalt...
  • BFH, 30.11.2005, I R 110/04
    1. Verpflichtet sich ein Arbeitgeber in einer Vereinbarung über Altersteilzeit, dem jeweiligen Arbeitnehmer in der Freistellungsphase einen bestimmten Prozentsatz des bisherigen Arbeitsentgelts zu zahlen, so ist für diese Verpflichtung bereits während der vorangehenden Beschäftigungsphase eine ratierlich aufzubauende Rückstellung...
  • OLG-STUTTGART, 11.02.2004, 14 U 23/03
    1. Fehlt dem Jahresabschluss einer GmbH der Anhang, so sind der Jahresabschluss und der darauf beruhende Gewinnverwendungsbeschluss nichtig. Eine danach rechtsgrundlos vorgenommene Ausschüttung an die Gesellschafter ist zurückzuzahlen. 2. Die Verpflichtung eines Gesellschafters, die restliche Stammeinlage zu bezahlen, wird nicht...
  • OLG-KARLSRUHE, 15.04.2003, 8 U 276/01
    1. Die Haftung eines Steuerberaters für einen im Auftrag des Mandanten erstellten vorläufigen Jahresabschluss gegenüber Dritten scheidet aus, wenn der Steuerberater keine Kenntnis davon hat, dass der Abschluss im Rahmen von Verhandlungen mit diesen Dritten Verwendung finden soll. 2. Eine Haftung des Steuerberaters kann nicht daraus...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 264d HGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 264d HGB:

  • Aktiengesetz (AktG)
    • Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      • Vierter Teil (Verfassung der Aktiengesellschaft)
        • Zweiter Abschnitt (Aufsichtsrat)
      • § 100 Persönliche Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder
      • § 107 Innere Ordnung des Aufsichtsrats
        • Vierter Abschnitt (Hauptversammlung)
          • Zweiter Unterabschnitt (Einberufung der Hauptversammlung)
        • § 124 Bekanntmachung von Ergänzungsverlangen; Vorschläge zur Beschlussfassung
  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Drittes Buch (Handelsbücher)
      • Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
        • Erster Unterabschnitt (Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht)
          • Zweiter Titel (Bilanz)
        • § 267 Umschreibung der Größenklassen
          • Fünfter Titel (Anhang)
        • § 286 Unterlassen von Angaben
          • Sechster Titel (Lagebericht)
        • § 289
        • Zweiter Unterabschnitt (Konzernabschluß und Konzernlagebericht)
          • Erster Titel (Anwendungsbereich)
        • § 293 Größenabhängige Befreiungen
          • Achter Titel (Konzernanhang)
        • § 313 Erläuterung der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung. Angaben zum Beteiligungsbesitz.
          • Neunter Titel (Konzernlagebericht)
        • § 315
        • Dritter Unterabschnitt (Prüfung)
      • § 319a Besondere Ausschlussgründe bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
      • § 324 Prüfungsausschuss
        • Vierter Unterabschnitt (Offenlegung. Prüfung durch den Betreiber des Bundesanzeigers)
      • § 325 Offenlegung
      • Vierter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige)
        • Erster Unterabschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute)
          • Sechster Titel (Prüfung)
        • § 340k
        • Zweiter Unterabschnitt (Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds)
          • Sechster Titel (Prüfung)
        • § 341k

Benutzer-Kommentare zu § 264d HGB

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 264d HGB - Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche