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JuraForum.deGesetzeHGB§ 264a HGB - Anwendung auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften 

Stand: 19.04.2013

§ 264a HGB - Anwendung auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften

Handelsgesetzbuch

   Drittes Buch (Handelsbücher)
      Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
         Erster Unterabschnitt (Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht)
            Erster Titel (Allgemeine Vorschriften)

(1) Die Vorschriften des Ersten bis Fünften Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts sind auch anzuwenden auf offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter

1.
eine natürliche Person oder
2.
eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder andere Personengesellschaft mit einer natürlichen Person als persönlich haftendem Gesellschafter
ist oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.

(2) In den Vorschriften dieses Abschnitts gelten als gesetzliche Vertreter einer offenen Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft nach Absatz 1 die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der vertretungsberechtigten Gesellschaften.



Weitere Vorschriften um § 264a HGB

Entscheidungen zu § 264a HGB

  • BGH, 12.01.2009, II ZR 27/08
    Zur Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund wegen eines unheilbaren Zerwürfnisses mit einem Mitgeschäftsführer bei einer Zweipersonen-GmbH.
  • BGH, 26.11.2007, II ZR 227/06
    a) Eine Regelung in der Satzung einer AG, welche uneingeschränkt die Aufstellung eines Lageberichts vorsieht, derogiert das fakultative Privileg des § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB. Die faktische Handhabung der Satzung im vorherigen Stadium einer Vorratsgesellschaft ist kein maßgebliches Kriterium für eine vom objektiven Sinngehalt...
  • BFH, 30.11.2005, I R 110/04
    1. Verpflichtet sich ein Arbeitgeber in einer Vereinbarung über Altersteilzeit, dem jeweiligen Arbeitnehmer in der Freistellungsphase einen bestimmten Prozentsatz des bisherigen Arbeitsentgelts zu zahlen, so ist für diese Verpflichtung bereits während der vorangehenden Beschäftigungsphase eine ratierlich aufzubauende Rückstellung...
  • OLG-STUTTGART, 11.02.2004, 14 U 23/03
    1. Fehlt dem Jahresabschluss einer GmbH der Anhang, so sind der Jahresabschluss und der darauf beruhende Gewinnverwendungsbeschluss nichtig. Eine danach rechtsgrundlos vorgenommene Ausschüttung an die Gesellschafter ist zurückzuzahlen. 2. Die Verpflichtung eines Gesellschafters, die restliche Stammeinlage zu bezahlen, wird nicht...
  • OLG-KARLSRUHE, 15.04.2003, 8 U 276/01
    1. Die Haftung eines Steuerberaters für einen im Auftrag des Mandanten erstellten vorläufigen Jahresabschluss gegenüber Dritten scheidet aus, wenn der Steuerberater keine Kenntnis davon hat, dass der Abschluss im Rahmen von Verhandlungen mit diesen Dritten Verwendung finden soll. 2. Eine Haftung des Steuerberaters kann nicht daraus...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 264a HGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 264a HGB:

  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Drittes Buch (Handelsbücher)
      • Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
        • Erster Unterabschnitt (Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht)
          • Erster Titel (Allgemeine Vorschriften)
        • § 264b Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften
          • Fünfter Titel (Anhang)
        • § 285 Sonstige Pflichtangaben
        • Dritter Unterabschnitt (Prüfung)
      • § 318 Bestellung und Abberufung des Abschlußprüfers
      • § 319 Auswahl der Abschlussprüfer und Ausschlussgründe
        • Sechster Unterabschnitt (Straf- und BußgeldvorschriftenOrdnungsgelder)
      • § 335b Anwendung der Straf- und Bußgeld- sowie der Ordnungsgeldvorschriften auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften

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