JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 264a HGB - Anwendung auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften
Drittes Buch (Handelsbücher)
Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
Erster Unterabschnitt (Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft und Lagebericht)
Erster Titel (Allgemeine Vorschriften)
(1) Die Vorschriften des Ersten bis Fünften Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts sind auch anzuwenden auf offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter
ist oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.
(2) In den Vorschriften dieses Abschnitts gelten als gesetzliche Vertreter einer offenen Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft nach Absatz 1 die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der vertretungsberechtigten Gesellschaften.
Fußnoten:
Zu § 264a: Eingefügt durch G vom 24. 2. 2000 (BGBl I S. 154).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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