JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 263 HGB - Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften
Drittes Buch (Handelsbücher)
Erster Abschnitt (Vorschriften für alle
Kaufleute)
Vierter Unterabschnitt (Landesrecht)
Unberührt bleiben bei Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder eines Zweckverbands landesrechtliche Vorschriften, die von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen.
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