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JuraForum.deGesetzeHGB§ 263 HGB - Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften 

Stand: 20.05.2013

§ 263 HGB - Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften

Handelsgesetzbuch

   Drittes Buch (Handelsbücher)
      Erster Abschnitt (Vorschriften für alle Kaufleute)
         Vierter Unterabschnitt (Landesrecht)

Unberührt bleiben bei Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder eines Zweckverbands landesrechtliche Vorschriften, die von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen.


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