JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 260 HGB - Vorlegung bei Auseinandersetzungen
Drittes Buch (Handelsbücher)
Erster Abschnitt (Vorschriften für alle
Kaufleute)
Dritter Unterabschnitt (Aufbewahrung und
Vorlage)
Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen, kann das Gericht die Vorlegung der Handelsbücher zur Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen.
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