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JuraForum.deGesetzeHGB§ 260 HGB - Vorlegung bei Auseinandersetzungen 

Stand: 20.05.2013

§ 260 HGB - Vorlegung bei Auseinandersetzungen

Handelsgesetzbuch

   Drittes Buch (Handelsbücher)
      Erster Abschnitt (Vorschriften für alle Kaufleute)
         Dritter Unterabschnitt (Aufbewahrung und Vorlage)

Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen, kann das Gericht die Vorlegung der Handelsbücher zur Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen.


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