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JuraForum.deGesetzeHGB§ 26 HGB 

Stand: 20.05.2013

§ 26 HGB

Handelsgesetzbuch

   Erstes Buch (Handelsstand)
      Dritter Abschnitt (Handelsfirma)

(1) Ist der Erwerber des Handelsgeschäfts auf Grund der Fortführung der Firma oder auf Grund der in § 25 Abs. 3 bezeichneten Kundmachung für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten haftbar, so haftet der frühere Geschäftsinhaber für diese Verbindlichkeiten nur, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt im Falle des § 25 Abs. 1 mit dem Ende des Tages, an dem der neue Inhaber der Firma in das Handelsregister des Gerichts der Hauptniederlassung eingetragen wird, im Falle des § 25 Abs. 3 mit dem Ende des Tages, an dem die Übernahme kundgemacht wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der frühere Geschäftsinhaber den Anspruch schriftlich anerkannt hat.



Weitere Vorschriften um § 26 HGB

Entscheidungen zu § 26 HGB

  • LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN, 19.01.2005, 3 Sa 296/04
    1. Die einjährige Verjährungsregelung des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EGHGB ist bei Ansprüchen auf monatliche Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung als lex specialis gegenüber § 18a Satz 2 BetrAVG in Verbindung mit § 195 BGB (dreijährige Verjährungsfrist) einzuordnen. 2. Die vertragliche oder...
  • LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN, 11.01.2005, 5 Sa 299/04
    1. Bei Betriebsrentenansprüchen, auf die die gesetzlichen Regelungen vor Einführung des Nachhaftungsbegrenzungsgesetzes vom 26.03.1994 anwendbar sind, kann sich im Falle des § 28 Abs. 1 HGB der bisherige Einzelkaufmann auf eine früher in einer Betriebsvereinbarung geregelte zeitliche Haftungsbegrenzung nur berufen, sofern die neue...
  • LAG-DUESSELDORF, 09.07.1999, 9 Sa 188/99
    Die Verpflichtung eines Arbeitgebers für die von ihm begründete Versorgungsschuld gegenüber einem bereits im Ruhestand befindlichen Arbeitnehmer erlischt nicht dadurch, daß der Arbeitgeber sein Unternehmen in eine neu gegründete KG einbringt. Scheidet der frühere Arbeitgeber anschließend aus der KG als Kommanditist und...
  • BAG, 24.03.1998, 9 AZR 57/97
    Leitsätze: 1. Gehen die Gesellschaftsanteile ohne Liquidation der Gesellschaft auf eine Person über, so haftet der Übernehmer für die Schulden der Gesellschaft nicht nur als früherer Gesellschafter, sondern auch als neuer Schuldner der Gesellschaftsgläubiger (Anschluß an BGH Urteil vom 10. Dezember 1990 - II ZR 256/89 - BGHZ...

Erwähnungen von § 26 HGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 26 HGB:

  • Umwandlungsgesetz (UmwG)
    • Drittes Buch (Spaltung)
      • Erster Teil (Allgemeine Vorschriften)
        • Zweiter Abschnitt (Spaltung zur Aufnahme)
      • § 133 Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten

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