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JuraForum.deGesetzeHGB§ 259 HGB - Auszug bei Vorlegung im Rechtsstreit 

Stand: 20.05.2013

§ 259 HGB - Auszug bei Vorlegung im Rechtsstreit

Handelsgesetzbuch

   Drittes Buch (Handelsbücher)
      Erster Abschnitt (Vorschriften für alle Kaufleute)
         Dritter Unterabschnitt (Aufbewahrung und Vorlage)

Werden in einem Rechtsstreit Handelsbücher vorgelegt, so ist von ihrem Inhalt, soweit er den Streitpunkt betrifft, unter Zuziehung der Parteien Einsicht zu nehmen und geeignetenfalls ein Auszug zu fertigen. Der übrige Inhalt der Bücher ist dem Gericht insoweit offenzulegen, als es zur Prüfung ihrer ordnungsmäßigen Führung notwendig ist.


Weitere Vorschriften um § 259 HGB

Entscheidungen zu § 259 HGB

  • LAG-DUESSELDORF, 14.12.2000, 11 Sa 1356/00
    1. Der ehemalige persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft haftet nach § 160 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. HGB i. d. F. von Art. 1 Nr. 5 NachhBG vom 18.03.1994 (BGBl I S. 560) für die gegen ihn gerichtlich geltend gemachten Entgeltansprüche des Arbeitnehmers, soweit diese vor Ablauf von fünf Jahren nach Ausscheiden...

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