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JuraForum.deGesetzeHGB§ 259 HGB - Auszug bei Vorlegung im Rechtsstreit 

§ 259 HGB - Auszug bei Vorlegung im Rechtsstreit

Handelsgesetzbuch

   Drittes Buch (Handelsbücher)
      Erster Abschnitt (Vorschriften für alle Kaufleute)
         Dritter Unterabschnitt (Aufbewahrung und Vorlage)

Werden in einem Rechtsstreit Handelsbücher vorgelegt, so ist von ihrem Inhalt, soweit er den Streitpunkt betrifft, unter Zuziehung der Parteien Einsicht zu nehmen und geeignetenfalls ein Auszug zu fertigen.
Der übrige Inhalt der Bücher ist dem Gericht insoweit offen zu legen, als es zur Prüfung ihrer ordnungsmäßigen Führung notwendig ist.


Fußnoten:


Zu § 259: Eingefügt durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355).



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