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JuraForum.deGesetzeHGB§ 258 HGB - Vorlegung im Rechtsstreit 

Stand: 17.06.2013

§ 258 HGB - Vorlegung im Rechtsstreit

Handelsgesetzbuch

   Drittes Buch (Handelsbücher)
      Erster Abschnitt (Vorschriften für alle Kaufleute)
         Dritter Unterabschnitt (Aufbewahrung und Vorlage)

(1) Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Vorlegung der Handelsbücher einer Partei anordnen.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Verpflichtung des Prozeßgegners zur Vorlegung von Urkunden bleiben unberührt.


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