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JuraForum.deGesetzeHGB§ 256a HGB - Währungsumrechnung 

Stand: 20.05.2013

§ 256a HGB - Währungsumrechnung

Handelsgesetzbuch

   Drittes Buch (Handelsbücher)
      Erster Abschnitt (Vorschriften für alle Kaufleute)
         Zweiter Unterabschnitt (Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß)
            Dritter Titel (Bewertungsvorschriften)

Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen. Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger sind § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 nicht anzuwenden.


Weitere Vorschriften um § 256a HGB

Entscheidungen zu § 256a HGB

  • BFH, 20.06.2000, VIII R 32/98
    BUNDESFINANZHOF Eine Bewertung nach der sog. Lifo-Methode entspricht nicht den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und ist deshalb auch steuerrechtlich ausgeschlossen, wenn Vorräte mit --absolut betrachtet-- hohen Erwerbsaufwendungen in Frage stehen, die Anschaffungskosten ohne weiteres identifiziert und...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 256a HGB:

  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Drittes Buch (Handelsbücher)
      • Erster Abschnitt (Vorschriften für alle Kaufleute)
        • Zweiter Unterabschnitt (Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß)
          • Dritter Titel (Bewertungsvorschriften)
        • § 254 Bildung von Bewertungseinheiten
      • Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
        • Sechster Unterabschnitt (Straf- und BußgeldvorschriftenOrdnungsgelder)
      • § 334 Bußgeldvorschriften
      • Vierter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige)
        • Erster Unterabschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute)
          • Vierter Titel (Währungsumrechnung)
        • § 340h Währungsumrechnung
          • Achter Titel (Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder)
        • § 340n Bußgeldvorschriften
        • Zweiter Unterabschnitt (Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds)
          • Achter Titel (Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder)
        • § 341n Bußgeldvorschriften

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