Drittes Buch (Handelsbücher) Erster Abschnitt (Vorschriften für alle
Kaufleute) Zweiter Unterabschnitt (Eröffnungsbilanz.
Jahresabschluß) Dritter Titel (Bewertungsvorschriften)
Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen. Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger sind § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 nicht anzuwenden.
BUNDESFINANZHOF
Eine Bewertung nach der sog. Lifo-Methode entspricht nicht den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und ist deshalb auch steuerrechtlich ausgeschlossen, wenn Vorräte mit --absolut betrachtet-- hohen Erwerbsaufwendungen in Frage stehen, die Anschaffungskosten ohne weiteres identifiziert und...
Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften
für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit
beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
Sechster Unterabschnitt (Straf- und BußgeldvorschriftenOrdnungsgelder)