JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 256a HGB - Währungsumrechnung
Drittes Buch (Handelsbücher)
Erster Abschnitt (Vorschriften für alle Kaufleute)
Zweiter Unterabschnitt (Eröffnungsbilanz. Jahresabschluss)
Dritter Titel (Bewertungsvorschriften)
Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen.
Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger sind § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 nicht anzuwenden.
Fußnoten:
Zu § 256a: Eingefügt durch G vom 25. 5. 2009 (BGBl I S. 1102).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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