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JuraForum.deGesetzeHGB§ 256 HGB - Bewertungsvereinfachungsverfahren 

Stand: 19.04.2013

§ 256 HGB - Bewertungsvereinfachungsverfahren

Handelsgesetzbuch

   Drittes Buch (Handelsbücher)
      Erster Abschnitt (Vorschriften für alle Kaufleute)
         Zweiter Unterabschnitt (Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß)
            Dritter Titel (Bewertungsvorschriften)

Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, daß die zuerst oder daß die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst verbraucht oder veräußert worden sind. § 240 Abs. 3 und 4 ist auch auf den Jahresabschluß anwendbar.


Weitere Vorschriften um § 256 HGB

Entscheidungen zu § 256 HGB

  • BFH, 20.06.2000, VIII R 32/98
    BUNDESFINANZHOF Eine Bewertung nach der sog. Lifo-Methode entspricht nicht den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und ist deshalb auch steuerrechtlich ausgeschlossen, wenn Vorräte mit --absolut betrachtet-- hohen Erwerbsaufwendungen in Frage stehen, die Anschaffungskosten ohne weiteres identifiziert und...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 256 HGB:

  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Drittes Buch (Handelsbücher)
      • Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
        • Erster Unterabschnitt (Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht)
          • Fünfter Titel (Anhang)
        • § 284 Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
      • Vierter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige)
        • Zweiter Unterabschnitt (Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds)
          • Dritter Titel (Bewertungsvorschriften)
        • § 341b Bewertung von Vermögensgegenständen

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