JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 256 HGB - Bewertungsvereinfachungsverfahren
Drittes Buch (Handelsbücher)
Erster Abschnitt (Vorschriften für alle
Kaufleute)
Zweiter Unterabschnitt (Eröffnungsbilanz.
Jahresabschluß)
Dritter Titel (Bewertungsvorschriften)
Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, daß die zuerst oder daß die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst verbraucht oder veräußert worden sind. § 240 Abs. 3 und 4 ist auch auf den Jahresabschluß anwendbar.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 256 HGB:
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